Düsseldorf (ABZ). - Die fischerwerke GmbH & Co. KG mit Sitz in Waldachtal verletzt keine Patente der Ejot GmbH & Co KGH für Dübel zur Montage von Dämmstoffplatten. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in zwei am 22. Februar 2018 verkündeten Urteilen entschieden (Az.: I-2 U 21/17 (EP 1 870 533 B1) und Az.: I-2 U 20/17 (EP 2 295 672 B1)). Revision wurde nicht zugelassen. Ejot hatte gegen die fischerwerke wegen vermeintlicher Patentverletzungen bei einem Verfahren geklagt, mit dem Dämmstoffhalter – besondere Dübel zur Befestigung von Dämmstoffplatten, z.B. aus Styropor, an Außenfassaden von Häusern – vertieft gesetzt werden. Die Dämmstoffhalter weisen großflächige Druckteller auf, mit denen sie die Styroporplatten halten. Um Wärmebrücken zu vermeiden und glatte Außenflächen zu schaffen, ist es vorteilhaft, die Dübel vertieft zu setzen und in die Vertiefung eine Dämmstoffrondelle einzusetzen. Fraglich war, ob die angegriffenen Dämmstoffhalter der fischerwerke Schneidvorrichtungen zur Erzeugung der Vertiefung im Dämmstoff aufweisen. Für Setzverfahren mit integrierten Schneidvorrichtungen hält Ejot entsprechende Patente. Während die erste Instanz noch Ejot Recht gab, wurde die Klage vom Oberlandesgericht Düsseldorf vollumfänglich abgewiesen. Nach Ansicht der Richter des Patentsenats wiesen die angegriffenen Dämmstoffhalter der fischerwerke keine patentgemäßen Schneidvorrichtungen auf.
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