München (dpa). – Um die Abwassergebühren zu berechnen, wollte eine Gemeinde aus Oberbayern Wohnhäuser mit Drohnen fotografieren – doch daraus wird nun endgültig nichts: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Instanz entschieden, dass der Einsatz der Drohne ein erheblicher Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht wäre.
Wie das Gericht unlängst in München mitteilte, ist eine Drohnenbefliegung von Wohngrundstücken zur Ermittlung der Geschossfläche der Gebäude daher rechtswidrig. Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit im Landkreis Mühldorf am Inn hatte für den zurückliegenden Oktober eine Drohnenbefliegung mehrerer Wohngrundstücke geplant, um anhand der dadurch erhobenen Daten den sogenannten Herstellungsbeitrag zu errechnen, der für den Anschluss an die Abwasserentsorgung der Gemeinde erhoben wird. Einer der betroffenen Grundstücksbesitzer wandte sich jedoch in einem Eilantrag erfolgreich gegen das Vorhaben.
