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Genehmigungspflicht für Asbest-Abbrucharbeiten ab Dezember 2026

Bauunternehmen müssen ab Dezember 2026 eine behördliche Genehmigung für Abbrucharbeiten an asbesthaltigen Materialien beantragen. Die Anzeige umfasst Fachkunde, arbeitsmedizinische Vorsorge und namentliche Angabe der Mitarbeiter.

Von ABZ

Berlin (ABZ) | Ab dem 20. Dezember 2026 benötigen Bau- und Handwerksunternehmen für bestimmte Abbrucharbeiten an asbesthaltigen Materialien eine behördliche Genehmigung. Die neue Vorgabe der novellierten Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) betrifft Tätigkeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich bis zu 100.000 Fasern/m3. Darauf weist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) hin. Unternehmen, die die Frist nicht beachten, riskieren Bußgelder und Baustopps.

Betroffen sind unter anderem der Ausbau asbesthaltiger Bodenbeläge sowie der flächenhafte Abtrag asbesthaltiger Putze und Fliesenkleber. Unternehmen müssen die Genehmigung bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde beantragen. Dies erfolgt über die unternehmensbezogene Anzeige. Auch bereits bestehende Anzeigen müssen vor dem Stichtag entsprechend ergänzt werden. Betriebe mit einer Zulassung für Tätigkeiten im hohen Risikobereich benötigen keine zusätzliche Genehmigung.

Die Genehmigung gilt laut BG Bau als erteilt, wenn die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige keine Einwände erhebt. Ohne schriftlichen Genehmigungsbescheid dürfen die Arbeiten erst nach Ablauf dieser Frist beginnen.

Zusammen mit dem Antrag müssen Unternehmen ihre eingesetzten Beschäftigten namentlich benennen und Nachweise über deren Fachkunde beziehungsweise Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge vorlegen.

»Wer künftig Abbrucharbeiten mit Asbest durchführen will, sollte jetzt prüfen, ob der Betrieb alle Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einreichen. So lassen sich Verzögerungen bei geplanten Arbeiten vermeiden«, sagt Björn Kass, Präventionsleiter der BG Bau.

Für Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung ist keine zusätzliche Genehmigung erforderlich. Hier genügt weiterhin die unternehmensbezogene Anzeige. Da die Abgrenzung zu Teilabbrucharbeiten laut BG Bau teilweise schwierig sein kann, empfehlen Fachleute, die Genehmigung vorsorglich mit zu beantragen.

Die BG BAU stellt ihren Mitgliedsunternehmen dafür das aktualisierte Formular »Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Anlage 1.1)« zur Verfügung. Weitere Informationen zu den rechtlichen Anforderungen enthält der Leitfaden »Asbest beim Bauen im Bestand«.

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