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Soka-Gesetz ist nicht verfassungsgemäß

Von ABZ

Karlsruhe (ABZ). – Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen verschiedene Paragraphen des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – kur SokaSiG – nicht zur Entscheidung angenommen. Der Gesetzgeber habe mit dem SokaSiG nicht das Rückwirkungsverbot verletzt, auch wenn das Gesetz eine echte Rückwirkung begründe. Denn die durch das Gesetz begründete echte Rückwirkung sei jedoch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen und die betroffenen Unternehmen können nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht darauf vertrauen, keine Beiträge zu den Sozialkassen leisten zu müssen.

Die drei Tarifvertragsparteien des Baugewerbes – der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, die IG Bauen-Agrar-Umwelt und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, begrüßten die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht am ausdrücklich. Die Entscheidung trage zum Erhalt der für die Branche wichtigen Sozialkassensysteme der Bauwirtschaft bei, welche das Urlaubsverfahren, die zusätzliche Altersversorgung sowie die Finanzierung der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft unter dem Dach von Soka-Bau vereinen.

Die den Sozialkassensystemen zugrunde liegenden tariflichen Regelungen werden regelmäßig durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt und gelten damit auch für nicht tarifgebundene Unternehmen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärungen für die Jahre 2016 und 2017 für unwirksam erklärt hatte, erließ der Gesetzgeber das SokaSiG. Dieses Gesetz ordnete die Geltung der Tarifverträge seit 2006 verbindlich an. Die Betreiber der Verfassungsbeschwerden sahen darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Dem hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht angeschlossen und erachtet das Gesetz für wirksam.

Mit dieser Entscheidung ist der Streit um die Wirksamkeit des SokaSiG zugunsten der bewährten Sozialkassensysteme der Bauwirtschaft beendet. Auch nicht tarifgebundene Unternehmen unterliegen damit den Sozialkassensystemen.

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