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Anforderungen der Prüfungen nach dem Arbeitsblatt DWA-A 139

Von ABZ
Kanalbau in offener Bauweise – Verdichtungsprüfungen, Teil 2
Verdichtungsprüfungen sind im Kanalbau ein zentrales Element der Qualitätssicherung. | Foto: Güteschutz Kanalbau

Bad Honnef (ABZ). – Im Beitrag "Kanalbau in offener Bauweise – Verdichtungsprüfungen, Teil 1, Kontrolle der Erdarbeiten im Zuge der Eigenüberwachung" (Oktober 2021) wurden die Anforderungen an die Verdichtung, die Bedeutung der Verdichtung, die Auswahl der Verdichtungsgeräte und die Prüfmethoden zur Prüfung der Verdichtung thematisiert.

Der zweite Teil beschäftigt sich mit den Anforderungen der Prüfungen nach Arbeitsblatt DWA-A 139 "Einbau und Prüfung von Abwasserleitung und Kanälen" sowie den relevanten zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen.

Die Anforderungen an die Eigenüberwachung im Rahmen der Gütesicherung Kanalbau stützen sich auf die einschlägigen technischen Regelwerke. Das heißt, vom Güteschutz Kanalbau werden keine eigenen Vorgaben zu Art und Umfang der Qualitätssicherung gemacht, sondern es wird diesbezüglich auf Einhaltung beziehungsweise Umsetzung der Regelwerke geachtet. Insbesondere betrifft das die Anforderungen der ZTV E-StB 17 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau) und der ZTV A-StB 12 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen). Diese Vertragsbedingungen stellen in der Regel die Grundlage der Vereinbarungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern bei Kanalbau- und Straßenbauarbeiten dar.

Um den Erfolg einer Verdichtung von Erdbaustoffen beziehungsweise die Einhaltung der geforderten Mindestqualitäten nachzuweisen, kommen je nach Anforderungsprofil verschiedene Prüfmethoden zum Einsatz. Diese lassen sich in direkte und indirekte Prüfverfahren unterteilen.

Direkte Prüfverfahren

Indirekte Prüfverfahren

Im Abschnitt 10 „Prüfung während des Einbaus“ sind im Arbeitsblatt DWA-A 139 die Anforderungen wie folgt beschrieben:

Die nachfolgend aufgeführten Prüfungen müssen im Zuge des Einbaus der Rohre und Formstücke erfolgen. Dies kann im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung bei der Bauausführung erfolgen.

Durchgeführte Prüfungen müssen dokumentiert werden. Diese Dokumentation muss dem Auftraggeber bzw. seinem Vertreter vorgelegt und durch ihn abgezeichnet werden.

Weiterhin heißt es unter 10.4.2 Qualitätssicherungskonzept: „Der Auftragnehmer (AN) muss die vertraglich vereinbarte Qualität der Erdarbeiten sicherstellen und nachweisen.“

Die Qualitätssicherung sollte folgende Elemente beinhalten:

Und unter 10.4.3 Prüfungen: „Die Prüfungen müssen gemäß ZTV E-StB durchgeführt werden.“

Demnach werden Prüfungen unterschieden nach:

Rammsondierungen sind im Rahmen der Abschlussuntersuchung zum Nachweis einer einheitlichen Verdichtungsqualität sinnvoll. Der Abstand der Prüfpunkte sollte bei Rohrleitungsgräben jeweils 25 m in der Leitungszone und Hauptverfüllungszone nicht überschreiten. Die Kosten für die Eignungsprüfungen und die Eigenüberwachungsprüfungen trägt der Auftragnehmer. Die Kosten für die Durchführung der Kontrollprüfungen trägt der Auftraggeber. Die Ergebnisse der Prüfungen werden bei der Abnahme zugrunde gelegt.

Die Anforderungen der ZTV E-StB 17 zu den Eigenüberwachungsprüfungen sind hinsichtlich der Leitungsgräben nach Art und Umfang festgelegt.

Für Leitungsgräben ist die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen mit 3 je 150 m Länge pro m Grabentiefe angegeben. Bei Anwendungen des dynamischen Plattendruckversuchs als indirektes Prüfverfahren für die Bestimmung des Verdichtungsgrades ist der Umfang der Prüfungen im Vergleich zum notwendigen Prüfumfang bei direkten Prüfverfahren zu verdoppeln. Regelungen zu den dynamischen Plattendruckversuchen sind in der TP BF-StB Teil B 8.3 (Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau) beschrieben.

Für Prüfungen in Leitungsgräben wird die Messung des Sondierwiderstandes mittels Leitungsgrabensonden (Drucksonden) oder Rammsonden empfohlen.

Aus der ZTV A-StB 12 gelten u.a. folgende Anforderungen:

Wenn der Auftraggeber an den Eigenüberwachungsprüfungen des Auftragnehmers teilnimmt und diese überwacht, kann auf weitere Kontrollprüfungen verzichtet werden. Hierbei erscheint eine anteilige Kostenübernahme durch den Auftraggeber möglich und sinnvoll.

Verdichtungsprüfungen sind im Kanalbau ein zentrales Element der Qualitätssicherung. Die zugehörigen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sind in der Regel bei Bauverträgen im Kanalbau vereinbart – diese Erfahrungen machen die Prüfingenieure der Gütegemeinschaft Kanalbau im Rahmen ihrer Tätigkeit. Obwohl sie vertraglich vereinbart sind, bleiben diese – weil sie inhaltlich nicht immer ausreichend bekannt sind – zu oft unberücksichtigt. Der vorliegende Beitrag soll in diesem Sinne eine Unterstützung der Praktiker sein und zur Verbesserung der Qualitätssicherung beitragen.

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