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Regeln für Umgang mit Asbest

Die novellierte Gefahrstoffverordnung regelt Asbestarbeiten im Bau, führt ein risikobasiertes Maßnahmenkonzept ein und legalisiert bestimmte Instandhaltungsarbeiten.

Von ABZ

Berlin (ABZ). – Zum 5. Dezember 2024 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Sie enthält wesentliche Änderungen, insbesondere für Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) haben kürzlich in einer gemeinsamen Pressemitteilung über die Neuerungen und Unterstützungsangebote für Unternehmen und Beschäftigte am Bau informiert.

Seit 1993 sind Tätigkeiten mit Asbest in Deutschland grundsätzlich verboten. Die alte Gefahrstoffverordnung sah Ausnahmeregelungen lediglich für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten vor, schreiben die Organisationen. Nicht geregelt waren bislang Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, beim Bauen im Bestand, heißt es. Hier schaffe die neue Gefahrstoffverordnung nun mehr Klarheit.

Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung werde ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eingeführt. Das Konzept definiere drei Risikobereiche: hohes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern pro Kubikmeter), mittleres Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern pro Kubikmeter) und geringes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern pro Kubikmeter). Aufgrund der Farbgebung der Risikobereiche (rot, gelb, grün) werde das Maßnahmenkonzept auch "Ampel-Modell" genannt. Mit Hilfe des "Ampel-Modells" können Unternehmen für die Arbeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen die Schutzmaßnahmen risikobezogen festlegen, teilen ZDB, HDB, IG BAU und BG BAU mit. Je höher die Belastung am Arbeitsplatz sei, desto anspruchsvoller müssten die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sein. In der Praxis werde dieses Konzept bereits seit einigen Jahren über die Technische Regel für Gefahrstoffe 910 angewendet.

Nach eigenen Angaben werden mit der neuen Gefahrstoffverordnung Tätigkeiten zur "funktionalen Instandhaltung" baulicher Anlagen im Bereich geringer und mittlerer Risiken legalisiert. Mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und den erforderlichen Qualifikationen dürften beispielsweise Schlitze in asbesthaltigem Putz zur Verlegung einer Elektroleitung gefräst werden. Bislang sei das nicht zulässig gewesen. Tätigkeiten mit hohen Risiken seien weiterhin mit strengen Anforderungen verbunden und könnten nur von Fachfirmen mit Zulassung sicher durchgeführt werden. Handwerksbetriebe werden solche Arbeiten nach Einschätzung von ZDB, HDB, IG BAU und BG BAU faktisch nicht ausführen. Nach einer neuen Stichtagsregelung müsse in allen Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, mit Asbest in den Baustoffen beziehungsweise der Bausubstanz gerechnet werden.

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