Angesichts der schleppenden Bautätigkeit in Deutschland stemmt sich Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) gegen die geplante Erhöhung der Energiestandards für Neubauten.
Thorsten Rath, Geschäftsführer Ingenum GmbH, Ingenieurgesellschaft für Geo+Energie+Umwelt, kommentiert in der ABZ-Expertenrunde die Ersatzbaustoffverordnung EBV.
Die Ingenum GmbH als bundesweit tätige Ingenieurgesellschaft innerhalb der Ingenum -Unternehmensgruppe hat
Jörg Baier, Geschäftsführer Oettinger Tief- und Straßenbau GmbH, kommentiert in der ABZ-Expertenrunde die Ersatzbaustoffverordnung EBV.
An der bisher bekannten grundlegenden Systematik ändert sich durch diese Mantelverordnung eigentlich wenig. Zum
Vöhringen (ABZ). – Der aktuell diskutierte Restriktionsvorschlag für den Einsatz von per- oder polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) der EU sorgt für Unruhe bei Maschinenbauern und Anwendern. Neben vielen fluorierten Kunststoff- und Elastomermaterialien
Peter Kurth, Präsident des BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft, kommentiert in der ABZ-Expertenrunde die Ersatzbaustoffverordnung EBV.
Aus Sicht des BDE-Bundesverband der deutschen Entsorgungs-, Wasser- und
Die Ersatzbaustoffverordnung ist in Kraft getreten. Die ABZ befragte Anwender und Experten dazu, wie sie das neue Regelwerk einschätzen und welche Empfehlungen für die Praxis sie geben.
Daniel Imhäuser, Geschäftsführer Blasius Schuster KG, kommentiert in der ABZ-Expertenrunde die Ersatzbaustoffverordnung EBV.
Die Zielrichtung stimmt, wir unterstützen den Anspruch der Ersatzbaustoffverordnung. Blasius Schuster ist mit fünf Standorten auf
Hauke Harders ist Mitgründer und Geschäftsführer des Startup-Unternehmens Boden & Bauschutt.
Mit unserer neu- und bisher einzigartigen Stoffstromplattform revolutionieren wir die Bau- und Entsorgungsbranche. Dank unserer Lösungen können Unternehmen
Wie sehr politische Entscheidungen in Richtungen weisen oder gar direkte Effekte im Markt auslösen, kann aktuell leider im negativen Sinne anhand der im Juni beschlossenen Neufassung des Gebäudeenergiegesetztes beobachtet werden.
Mit der Abnahme geht die sogenannte Beweislast auf den Besteller über. Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass sein hergestelltes Werk frei von Mängeln ist. Nach der Abnahme muss der Besteller beweisen, dass Mängel am Werk schon vor der Abnahme existierten.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht beschleunigte Genehmigungsverfahren ohne Umweltprüfung für kleine Neubaugebiete untersagt hat, prüft das Bundesbauministerium die Auswirkungen des Urteils.