Köln (ABZ). – "Die Änderungen in der Gefahrstoffverordnung haben einen wirksameren Schutz vor Gefahrstoffen im Fokus. Sie zielen darauf ab, Beschäftigte besser vor den Gefahren zu schützen, die auch heute noch von Asbest ausgehen", erklärt Dr. Ludwig Brands, Experte für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland, zur neuen Gefahrstoffverordnung.
Dabei komme ein Risikokonzept zur Anwendung. Das Prinzip sei, dass die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen von dem Risiko abhängen sollen, dem die Beschäftigten ausgesetzt sind.
Ein Beispiel für die Anwendung des Risikoakzeptanzkonzepts, das ursprünglich ausschließlich in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 beschrieben wurde, sind die Regelungen zum Asbest in der aktuellen Novelle der Gefahrstoffverordnung. Sie hat das Risikoakzeptanzkonzept nun in den Verordnungsrang gehoben, wodurch es verbindlich anzuwenden ist, so der TÜV.
Bei der Beurteilung des Risikos durch Gefahrstoffe wie Asbest, für die es keine Arbeitsplatzgrenzwerte gibt, werden demnach zwei Schwellenwerte, die Akzeptanz- und Toleranzkonzentration, genutzt.
Würden Baumaßnahmen im Bestand vorgenommen, müsse das beauftragte Unternehmen eine Risikoeinstufung vornehmen. Dabei kann laut TÜV erst in Gebäuden, die nach dem 31.10.1993 gebaut wurden, sicher davon ausgegangen werden, dass kein Asbest verbaut wurde. Wurde ein Haus früher errichtet, könnten beispielsweise Dach- und Fassadenplatten, Brandschutzisolierungen, Bodenbeläge und Kleber sowie Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber und bauchemische Produkte Asbest enthalten. Bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen könne der Gefahrstoff freigesetzt werden, sowohl Heimwerker als auch Arbeitnehmer müssten bei Baumaßnahmen im Bestand vor asbesthaltigen Materialien geschützt werden.
Um Betriebe bei der Erstellung des Risikokonzepts zu unterstützen, müsse der Auftraggeber den beteiligten Unternehmen Informationen zum Bau und zur Nutzung des Gebäudes geben sowie das Baujahr beziehungsweise bei Gebäuden aus den Jahren 1993 bis 1996 das Datum des Baubeginns mitteilen.
Auf dieser Basis müssten die Unternehmen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob eine Asbestbelastung vorliege, und gegebenenfalls Proben zur Bestimmung der Asbestgefährdung nehmen.
Abhängig vom ermittelten Risiko seien dann adäquate Maßnahmen zu ergreifen.