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Verkehrsschilder: Wenn ein Windstoß für Ärger sorgt

Von ABZ

Osnabrück. – Worauf muss ein verantwortlicher Aufsteller unbedingt achten, wenn er kurzfristig ein Verkehrs- oder Baustellenschild im Straßenbereich platziert? Darüber haben sich die Versicherungsfachleute Andreas Berger und Uwe Klöpping Gedanken gemacht, denn Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum benötigen immer eine verkehrsrechtliche Anordnung und müssen dieser entsprechend vor Ort beschildert, markiert und abgesperrt werden.

Wind, Wetter, Standort

Die Gefahr, dass ein vorübergehend aufgestelltes Schild umfällt und dabei Personen oder Sachen wie etwa geparkte Fahrzeuge beschädigt, hängt im Besonderen von den Wetter- und Windverhältnissen ab. Um die Kraft zu ermitteln, die das Schild insgesamt standhalten muss, hat der verantwortliche Aufsteller Folgendes zu bedenken (Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 02.04.2014, 93 C 6143/10):

Zu beachten sind zudem Fragen des Standortes, der Erkennbarkeit und der Beeinträchtigung für Fußgänger (z. B. infolge Platzmangels).

Klare Regelungen

Als Orientierung finden sich technische Hinweise u. a. in folgenden Regelungen:

Als allgemeiner Grundsatz gilt § 823 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das . . . Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Entscheidend für ein vermutetes – vorsätzliches oder fahrlässiges – Fehlverhalten ist somit, dass dieses beim Aufstellen des Schildes vermeidbar war.

Notwendige Vorkehrungen

Wie kann nun geprüft werden, ob das Schild mangelhaft bzw. fehlerhaft aufgestellt wurde? In diesem Zusammenhang wird das Thema "Verkehrssicherungspflicht" relevant. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu in diversen Urteilen dargelegt, dass derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Konkret meint der BGH damit Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren – und die ihm dabei den Umständen entsprechend als Maßnahmen zuzumuten sind. Besonders eigenartige oder entfernt liegende Umstände sind nicht zu berücksichtigen (BGH Urteil 06.02.2007, NJW 2007, Seite 1683 – VI ZR 274/05). Dabei sollen z. B. sämtliche Maßnahmen ergriffen werden, die bei lebensnaher Betrachtung notwendig erscheinen (AG Wiesbaden 02.04.2014 – 93 C 6143/10). Zusammengefasst heißt das: Nur wenn das Aufstellen des Schildes so erfolgte, dass alle notwendigen und zumutbaren sowie ausreichenden Vorkehrungen aus dem Blickwinkel eines umsichtigen und vernünftigen Menschen getroffen worden sind, trifft den Aufsteller kein Verschulden. Einige Gerichtsentscheidungen:

Werden Verkehrsschilder z. B. anlässlich von Bauarbeiten nur vorübergehend an Straßen aufgestellt (ohne feste Montage in der Erde), sind diverse Verordnungen zu beachten. Gefordert wird hier u. a. eine Standsicherheit, z. B. ein Gewicht von mindestens zwei Platten (2 x 28 kg) auf dem Fuß. Als Windlast müssen Schilder innerorts einen Druck vom mindestens 0,25 kN/m² aushalten. Daneben können die jeweiligen Gemeinde- oder Ortssatzungen bzw. die Polizeiverordnung der betroffenen Stadt/Gemeinde im Einzelfall abweichende Regelungen vorsehen. Vor allem: Der Bauunternehmer muss vorgeschriebene Kontrollen regelmäßig durchführen!

Schadensfälle begutachtet

Grundsätzlich sind zwar durch den Bauunternehmer verursachte Sach- und Personenschäden an der Baustelle über eine gute Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Allerdings sind dabei zwei Kriterien zu bedenken: Zum Einen muss ein schuldhaftes – also mindestens fahrlässiges – Verhalten des Bauunternehmers gegeben sein. Zum Anderen können aber bereits grob fahrlässige Versäumnisse zu Problemen mit dem Versicherungsschutz führen. Jeder Einzelfall wird deshalb sicherlich kritisch begutachtet werden. Dieses bedeutet aber auch, dass der Bauunternehmer in der Regel nicht haftet, wenn er alles Notwendige – gemäß den einschlägigen Vorschriften – getan hat. In diesem Fall dürfte ein vorausgehendes Verschulden nicht gegeben sein. Der Autor ist Versicherungsmakler bei der Middelberg GmbH.

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