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Technisches Regelwerk nicht mit EU-Recht vereinbar

Von ABZ

Frankfurt a. Main (ABZ). – Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) habe am 19. Januar 2021 auf seiner Internetseite die "Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken" (TR Instandhaltung) veröffentlicht und gleichzeitig solle eine neue Muster-Verwaltungsvorschrift unter anderem diese TR Instandhaltung in das Bauordnungsrecht aller 16 Bundesländer einführen, informiert der Verein Deutsche Bauchemie. In verschiedenen Publikationen werde laut Verein der Eindruck erweckt, die Veröffentlichung der TR Instandhaltung erfolge in gutem Einvernehmen mit der Europäischen Kommission – und dieser Eindruck sei falsch.

Die Europäische Kommission habe die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zur Notifizierung eingereichten Entwürfe als nicht konform mit EU-Recht angesehen werden. Zugleich habe die Kommission betont, dass sie sich die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland vorbehalte, sollte Deutschland seiner gesetzlichen Pflicht zur rechtskonformen Ausgestaltung des Regelwerks nicht nachkommen.

Der Verein bewerte die Veröffentlichung der TR Instandhaltung als äußerst problematisch, weil das DIBt und die Bauministerkonferenz der Bundesländer (ARGEBAU) damit ein mutmaßlich rechtswidriges und unpraktikables Regelwerk einführen würden. Das Regelwerk könne jederzeit vor Gericht angegriffen und gerichtlich für unwirksam erklärt werden. Es müsse zudem bei einem erfolgreichen Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland zurückgezogen werden. Dies würde eine beispiellose Rechtsunsicherheit für die Fachplaner und Baubetriebe erzeugen. Sie wären dem Risiko ausgesetzt, nach einem Regelwerk geplant und gebaut zu haben, das wegen Rechtswidrigkeit für unwirksam erklärt werden könne oder zurückgezogen werden müsse und zum Zeitpunkt einer Abnahme von Bauleistungen nicht mehr gelte, so der Verein.

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