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Wärmepumpe und Abstandsflächen aus dem Bauordnungsrecht

Wärmepumpen sind genehmigungsfrei. Dennoch müssen ihrer Errichtung verschiedene bauordnungsrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden. In Bezug auf den Schallschutz gelten die Anforderungen der TA-Lärm.

Gerichtsurteile
Ein Mitarbeiter von Bosch Home Comfort arbeitet in einem Labor an einer Wärmepumpe an der Messung des Geräuschpegels. Bei der Errichtung von Wärmepumpen müssen in Bezug auf Schallschutz die Anforderungen der TA-Lärm beachtet werden | Foto: picture alliance/dpa | Bernd Weißbrod

Die Wärmepumpe hat sich als effiziente und umweltfreundliche Alternative zu Gas- und Ölheizungen etabliert. Das Aufstellen von Luftwärmepumpen ist genehmigungsfrei, sofern Lärmschutzvorschriften und gegebenenfalls landesspezifische Abstandsflächenregelungen eingehalten werden. Gerade bauordnungsrechtliche Abstandsflächenregelungen waren Gegenstand verschiedener Urteile.

Dies liegt darin begründet, dass die Anforderungen an den Mindestabstand von Außenwandanlagen, beispielhaft einer Luftwärmepumpe, nicht überall eindeutig geregelt sind. So hat das Oberlandesgericht Nürnberg am 30. Januar 2017, Az.: 14 U 2612/15, entschieden, dass eine Eigenheimbesitzerin ihre Wärmepumpe wieder entfernen muss. Der Abstand zum Nachbargrundstück hatte nur 2 m betragen. Der Mindestabstand wurde nicht eingehalten, dieser betrage bauordnungsrechtlich 3 m.

Das OLG München hingegen hatte mit Urteil vom 11. April 2018, Az.: 3 U 3538/17 gegenteilig entschieden. Zwar befinde sich die Wärmepumpe in dem grundsätzlich freizuhaltenden Bereich, da sie weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt sei, in dem konkreten Fall war die Luftwärmepumpe jedoch eingehaust. Eine entsprechende Einhausung sei nach Art. 6 Abs. 9 S. 1 BayBO aufgrund ihrer Größe privilegiert und müsse daher keine Abstandsflächen einhalten.

Den Mindestabstand als irrelevant erachtet das Verwaltungsgericht Mainz. Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz müssen Wärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Nur Gebäude oder bauliche Anlagen, "von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen", würden hier zu subsummieren sein. Auf eine Luftwärmepumpe treffe dies aufgrund der geringen Größe nicht zu.

Gerade im Hinblick auf den immer größer werdenden und gewünschten Einfluss von erneuerbaren Energien haben einige Bundesländer ihre Landesbaugesetze bereits geändert mit der Folge, dass die Installation einer Wärmepumpe mit ausreichendem Abstand zum Nachbarn auch in Gebäuden mit kleinem Grundstück, wie etwa Reihenhäusern, möglich ist.

Praxistipp

Es sind bei der Errichtung von Wärmepumpen verschiedene rechtliche Anforderungen zu beachten. In Bezug auf Schallschutz müssen die Anforderungen der TA-Lärm beachtet werden. Ausschlaggebend ist hier der Schall, der beim Nachbarn ankommt. Da in einigen Bundesländern noch Abstandsregelungen gelten, ist eine genaue Beachtung dieser Vorschriften geboten.

Philip Pürthner

Rechtsanwalt bei RJ-Anwälte, eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

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