Darum geht's: Ein für Bauunternehmen und Handwerksbetriebe bedeutendes Urteil hat der Bundesgerichtshof am 19.09.2024, Az.: VII ZR 10/24, erlassen. Im Streit stand die Frage, ob ein Auftragnehmer automatisch eine zusätzliche Vergütung verlangen kann, wenn der Bauablaufplanung seitens des Auftraggebers korrigiert wird und hierdurch eine Verschiebung der Arbeiten des Unternehmers erfolgt.
Stellt die Mitteilung eines neuen Bauzeitenplanes durch den Auftraggeber eine Änderung des Bauentwurfs und somit eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B dar?.
Worüber hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden? Ein öffentlicher Auftraggeber hatte ein Unternehmen mit elektrotechnischen Installationen im Bereich Starkstromversorgung beauftragt. Die VOB/B wurde in den Vertrag miteinbezogen. Im Laufe der Bauzeit kam es zu mehreren Verzögerungen. Der ursprüngliche Bauzeitenplan konnte aus verschiedenen Gründen nicht mehr eingehalten werden. Der Auftraggeber korrigierte den Bauablaufplan für die weitere Bauausführung, woraufhin das beauftragte Unternehmen Behinderungen anzeigte und seine Arbeiten an die neuen Zeitpläne anpasste. Über die in diesem Zusammenhang durch die seitens des Unternehmers angemeldeten Mehrkosten für Personal und Baucontainer wegen Verlängerung der Bauzeit und wegen gestiegener Tariflöhne hatte der BGH zu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass allein die Mitteilung eines neuen Bauzeitenplan durch den Auftraggeber noch keine Änderung des Bauentwurfs im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B zu erkennen sei. Um eine Vergütungserhöhung nach dieser Vorschrift zu rechtfertigen, müsste es sich um eine ausdrückliche Anordnung handeln, also um eine klare Willenserklärung des Auftraggebers, dass bestimmte Leistungen zu einem anderen Zeitpunkt oder in anderer Weise ausgeführt werden sollen. Der Auftraggeber bestätige hiermit nur das, was durch die Behinderung ohnehin gegeben sei.
Der Bundesgerichtshof hat sodann in seinen weiteren Entscheidungsgründen auch einen Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B als auch eine Entschädigung nach § 642 BGB geprüft und abgelehnt. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB konnte nicht festgestellt werden, dass die eingetretene zeitliche Verzögerung der Bauausführung eine so schwerwiegende Änderung der zur Grundlage des Vertrags gewordenen Umstände darstellt, dass ein Festhalten am Vertrag ohne entsprechende Anpassung der vereinbarten Vergütung nicht zumutbar war.
Praxis-Tipp: Wer seine Ansprüche sichern will, muss alle Bauverzögerungen detailliert anzeigen und dokumentieren. Es muss klar erkennbar sein, was genau die Behinderung verursacht hat und ob der Auftraggeber hierfür die Verantwortung zu tragen hat.
Der BGH hat sehr deutlich dargestellt, dass die Übergabe einer korrigierten Bauablaufplanung nicht automatisch einen Mehrvergütungsanspruch auslöst. Selbst wenn es noch bei den Anspruchsgrundlagen nach § 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B und § 642 BGB verbleibt, ist hinreichend bekannt, wie schwer durchsetzbar diese Ansprüche sind.
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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden