Ein Bauunternehmer war mit der Herstellung von Außenanlagen eines bereits bezogenen Einfamilienhauses beauftragt und macht hierfür Werklohn geltend. Da Ende des Kalenderjahres die Arbeiten witterungsbedingt unterbrochen werden mussten, fand eine gemeinsame Ortsbegehung zur Feststellung des Bautenstandes statt.
Der Bauherr hat bei der Begehung der abgelaufenen Teilbereiche bestätigt, dass diese den vereinbarten Anforderungen entsprächen. In der Folge kam es zur Auseinandersetzung über die Qualität der ausgeführten Arbeiten. Der Bauherr beanstandete Mängel, verweigerte weitere Zahlungen und schlug eine teilweise Minderung der Vergütung vor.
Zudem beseitigte er einige Mängel im Wege der Selbstvornahme. Der Unternehmer stellte seine Schlussrechnung und klagte schließlich auf Zahlung des restlichen Werklohnes ein. Das Kammergericht hat mit Urteil vom 18.04.2023 – Az. 21U110/22 bestätigt, dass der Werklohn mangels erfolgter Abnahme noch nicht fällig sei. Zunächst stellt das Kammergericht fest, dass eine gemeinsame Bautenstandsfeststellung im Zusammenhang mit einer vorrübergehenden Arbeitseinstellung keine konkludente Teil- oder Gesamtabnahme begründet. Der Begehung komme kein entscheidender Erklärungswert zu.
Auch eine stillschweigende Abnahme scheide aus, wenn der Bauherr die Anlage zwangsläufig nutze, etwa weil er das Wohnhaus bereits bewohne. Ein solcher Gebrauch lasse keinen Rückschluss auf die Anerkennung der Leistung als vertragsgerecht zu. Schließlich sei auch nicht von einer fiktiven Abnahme gemäß der hier anzuwendenden Vorschrift § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. auszugehen, da nach dem eingeholten Sachverständigengutachten die Außenanlagen erhebliche Mängel aufwiesen, die zurecht eine Abnahme verhinderten.
Auch konnte sich der Unternehmer nicht darauf berufen, dass ein zwischenzeitlich eingetretenes Abrechnungsverhältnis die Abnahme entbehrlich machen würde. Ein solches Abrechnungsverhältnis liegt nur vor, wenn der Auftraggeber endgültig keine Nacherfüllung mehr wünscht und sich ausschließlich auf Geldansprüche stützt. Eine solche endgültige Abkehr von der Vertragserfüllung war vorliegend nicht zu erkennen.
Dessen Schreiben dokumentierte lediglich eine vorläufige Rechnungskürzung und Mängelrügen, nicht aber eine endgültige Weigerung, weitere Nacherfüllung zu akzeptieren. Auch die teilweise Selbstvornahme einzelner Mängel führt nach der Rechtsprechung des BGH nicht automatisch zu einem Abrechnungsverhältnis.
Praxistipp
Dreh- und Angelpunkt im Werksvertragsrecht ist die Abnahme. Ohne Abnahme, die weder ausdrücklich noch fiktiv zu begründen ist, wird der Werklohn nicht fällig. Bautenstandsfeststellungen, die infolge einer einstweiligen Arbeitseinstellung durchgeführt werden, können nicht ohne weiteres als konkludente (Teil-) Abnahme der erbrachten Leistung ausgelegt werden. Besonderes Augenmerk in dieser Entscheidung verdient die Frage des Abrechnungsverhältnisses. Ob es vorliegt, hängt bedeutend von der Auslegung der Kommunikation und des Verhaltens der Parteien ab. Grundsätzlich tendieren die Gerichte eher dazu, ein Abrechnungsverhältnis anzunehmen, wenn sich beide Seiten nur noch über Geldansprüche auseinandersetzen.
Aus Bauunternehmersicht empfiehlt sich, eine klare Dokumentation des Baufortschrittes vorzunehmen und die Abnahme anzustreben. Der Bauherr sollte zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten in der Kommunikation deutlich zwischen bloßen Rechnungskürzungen und einer endgültigen Abkehr von der Vertragserfüllung unterscheiden.
Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden