Darum geht's: Das Oberlandesgericht Dresden hatte darüber zu urteilen, dass ein Unternehmer eine Schweißmuffe an einem Regenfallrohr nicht ordnungsgemäß verschweißt hat, wodurch Wasser in das Gebäude des Auftraggebers eindringen konnte.
Der Auftragnehmer verweigerte die volle Kostenübernahme, da auch Mängel anderer Gewerke den Schaden mitverursacht hätten, und zahlt nur teilweise. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 18.04.2023 (Az.: 14 U 1551/22) festgestellt hat. Hiernach kann der Geschädigte vollständigen Schadensersatz verlangen, selbst wenn der Verursachungsbeitrag des Schädigers ungewiss ist, weil Mängel anderer Gewerke den Wasserschaden mitverursacht haben. Nicht selten verhalten sich baurechtliche Prozesse so, dass ein Gutachter in seinem Sachverständigengutachten in einem Klageverfahren ausführt, dass mehrere Schadensursachen in Betracht kommen.
Die Rechtsprechung löst solche Fälle oft über die sogenannte "alternative Kausalität" (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB), wonach beide haften, wenn nicht aufgeklärt werden kann, wer den Schaden konkret verursacht hat. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in einer früheren Entscheidung vom 16.01.2001 (Az.: X ZR 69/99) ausgeführt, dass die Voraussetzung der Einbeziehung in die Haftung nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist, dass zum einen bei dem Inanspruchgenommenen wie bei den übrigen Beteiligen ein anspruchsbegründendes Verhalten vorliegt, wenn man vom Nachweis der Ursächlichkeit dieser haftungsbegründenden Tatsache für den eingetretenen Schaden absieht, zum anderen eine der unter dem Begriff der Beteiligung zusammengefassten Person den Schaden verursacht haben muss und schließlich nicht festzustellen ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich ganz oder teilweise verursacht hat. Als Folge dieser Rechtsprechung trägt bei ungewissen Verursachungsbeitrag der Schädiger die Beweislast dafür, dass sein Verhalten für den Verletzungserfolg nicht ursächlich ist.
Praxistipp:
Eine lückenlose Protokollierung der Arbeiten, Abnahmen und verwendeten Materialien hilft, die eigene Verantwortung im Schadensfall klar abzugrenzen. Werden Mängel bei Vor- oder Folgegewerken festgestellt, sollten diese umgehend dokumentiert und dem Auftraggeber gemeldet werden, um eine eigene Mitverantwortung auszuschließen.
Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden