In dem zugrunde liegenden Fall des OLG Stuttgart (10 U 10/23) verlangte die Klägerin Vorschuss für Maßnahmen zur Beseitigung von Korrosionserscheinungen und Undichtigkeiten des Metall-Pultdachs der Wohnanlage.
Die Beklagte hatte das ältere Mehrfamilienhaus grundlegend saniert und den ursprünglichen Holzdachstuhl mit Ziegeleindeckung abgetragen und durch ein Vollgeschoss mit Pultdach ersetzt. Nach Errichtung des Dachs im Jahr 1999 führte die Beklagte ab dem Jahr 2010 regelmäßig Dachreparaturen aus.
Zu einem Wassereintritt kam es trotz der mangelhaften Dachkonstruktion bis zuletzt nicht. Die Beklagte machte gegen die Klageforderung unter anderem geltend, dass die jahrelange Nutzung des Daches zur Vorteilsausgleichung, einem Abzug "neu für alt", führen müsse. Die Klägerin habe das Dach bis zu der ersten Reparatur 11 Jahre uneingeschränkt nutzen können. Die Dauer der uneingeschränkten Nutzung im Verhältnis zur insgesamt zu erwartenden Nutzungsdauer sei zu berücksichtigen. Bei dem Dach war von einer Lebensdauer von 45 Jahren auszugehen, sodass die Nutzung einem Verhältnis von rund 25 % entsprach. Das OLG Stuttgart verneinte mit Urteil vom 25.03.2024 die Vorteilsausgleichung. Zu Recht!
Eine Kostenbeteiligung des Auftraggebers an den Kosten der Nacherfüllung widerspricht dem Grundsatz, dass der Unternehmer die Kosten der Nacherfüllung trägt. Die unvermeidliche Nutzung des fehlerhaften Werkes über eine längere Zeit und die durch die Nachbesserung erzielte längere Lebensdauer muss sich der Auftraggeber daher nicht anrechnen lassen.
Praxishinweis: Hat ein schädigendes Ereignis neben Nachteilen auch Vorteile gebracht, stellt sich die Frage, ob diese auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind. Der Geschädigte soll durch das schädigende Ereignis nicht bessergestellt werden. Die Vorteilsausgleichung durch Abzug "neu für alt" kommt in Betracht, wenn eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von neuen Teilen repariert wird. Wie in dem beschriebenen Fall des OLG Stuttgart ist eine Vorteilsausgleichung unter dem Gesichtspunkt des Abzugs "neu für alt" ausgeschlossen, wenn der Unternehmer nur seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Herstellung eines mangelfreien Werks nachkommt. Regelmäßig beruht die jahrelange Nutzung des fehlerhaften Werkes auf der verzögerten Mängelbeseitigung des Unternehmers. Der Unternehmer darf dadurch, dass er seiner vertraglichen Verpflichtung erst später im Rahmen der Gewährleistung nachkommt, nicht bessergestellt werden. Nur in Einzelfällen kann ein Abzug "neu für alt" in Betracht kommen, wenn sich der Mangel erst verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hatte (zum Beispiel 12 Jahre Nutzung bei einer Lebenserwartung von 25 Jahren).
Kanzlei:
RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden