Darum geht's: Der Unternehmer hat für das Privathaus seines Bauherrn ein Wärmedämmverbundsystem eingebaut, dies jedoch fehlerhaft. Der Bauherr hat daraufhin seinen Unternehmer schriftlich mit Frist zur vollständigen und mangelfreien Fertigstellung aller Flächen aufgefordert.
Während des Laufes dieser Frist zur Nacherfüllung hat der Unternehmer erklärt, der Aufforderung des Bauherrn nicht nachkommen zu wollen und hat die Mängelbeseitigung verweigert. Daraufhin hat der Bauherr den Vertrag gekündigt und macht einen Kostenvorschussanspruch für die Kosten der Mängelbeseitigung gegenüber dem Unternehmer geltend und rechnet diesen Betrag mit noch offener Werklohnforderung auf. Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 2. Mai 2022 (Az. 19 U 98/21) dem Bauherrn Recht gegeben.
Er durfte mit dem von ihm verlangten Vorschuss für die Mängelbeseitigung gegen den noch offenen Werklohn aufrechnen. Insbesondere brauchte er nicht mehr das Ende der von ihm zur Nachbesserung gesetzten Frist abwarten, da der Unternehmer endgültig die Erfüllung der übernommenen Vertragspflichten vor Erreichung dieser Frist verweigert hat.
Praxishinweis:
Diese Entscheidung befasst sich auch indirekt mit der Frage, ob der Bauherr mit seinem Vorschussanspruch gegenüber dem Werklohnanspruch des Unternehmers auch dann aufrechnen kann, wenn eine vom Unternehmer zum Beispiel nach § 17 VOB-B anderweitig gestellte Vertragserfüllungssicherheit (zum Beispiel Bürgschaft) von ihm genutzt werden könnte, was dann die Aufrechnung ausschließen würde. Da das Gericht die Aufrechnung zugelassen hat, wurde diese Frage verneint. Damit verbleibt dem Bauherrn eine eventuell vom Unternehmer abgegebene Vertragserfüllungsbürgschaft in voller Höhe weiter bestehen.
Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden
Diese Entscheidung befasst sich auch indirekt mit der Frage, ob der Bauherr mit seinem Vorschussanspruch gegenüber dem Werklohnanspruch des Unternehmers auch dann aufrechnen kann, wenn eine vom Unternehmer zum Beispiel nach § 17 VOB-B anderweitig gestellte Vertragserfüllungssicherheit (zum Beispiel Bürgschaft) von ihm genutzt werden könnte, was dann die Aufrechnung ausschließen würde.
Da das Gericht die Aufrechnung zugelassen hat, wurde diese Frage verneint. Damit verbleibt dem Bauherrn eine eventuell vom Unternehmer abgegebene Vertragserfüllungsbürgschaft in voller Höhe weiter bestehen.
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RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden