Darum geht es: Der Bauherr beauftragt mündlich einen Handwerker mit Sanierungsarbeiten der technischen Gebäudeausrüstung (Heizung, Sanitär und Elektro). Abschlagszahlungen auf vereinbarten Werklohn von mehr als 50.000 Euro erfolgen in bar. Wegen Mängeln verlangt der Bauherr Mängelbeseitigungskosten über 80.000 Euro und möchte seine Abschlagszahlungen erstattet bekommen und der Werkunternehmer möchte mit Rechnungslegung seines Restwerklohns von circa 75.000 Euro weitere Zahlungen vom Bauherrn haben.
Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 14.01.2021, 5 U 18/20) hat allen Forderungen der Vertragsparteien eine Absage erteilt. Weder bekommt der Bauherr gezahlte Abschläge zurück noch kann er Gelder für die Mängelbeseitigung verlangen noch kann der Handwerker Zahlungen auf seine Rechnungen verlangen; denn diese mündliche Vertragsabrede verstößt gegen das Schwarzarbeitergesetz und ist damit nichtig. Es bestehen weder Mängelansprüche noch gibt es Werklohnansprüche noch können gezahlte Abschläge vom Bauherrn zurückgefordert werden.
Praxishinweis: Verstöße gegen das Schwarzarbeitergesetz und die Folgen der Nichtigkeit der getroffenen Absprachen genießen keinen Rechtsschutz. In streitigen Verfahren haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu prüfen, ob nach dem vorgelegten Sachverhalt in Wahrheit das Bestehen einer Schwarzgeldabrede vorliegt. Im vorliegenden Fall hat das Gericht dies angenommen, da kein schriftlicher Auftrag und Zahlung bar ohne Rechnung erfolgte.
Schwarzarbeit lohnt sich nicht. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf eine mangelfreie Arbeit. Barzahlungen auf Arbeitsleistungen können nicht zurückgefordert werden und der Handwerker erhält für seine Leistungen keinen Werklohn, der dem Bauherrn später in Rechnung gestellt wird. Zahlungen, die der Handwerker schwarz eingenommen hat, unterliegen dennoch der Besteuerung. Werden Zahlungen aufgrund einer Schwarzgeldabrede nicht versteuert, so führt dies ggfs. zu einer strafbaren Steuerhinterziehung.
Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden