Darum geht es: Den Baugrund, auf dem das Bauobjekt errichtet werden soll, stellt regelmäßig der Bauherr zur Verfügung. Wer aber trägt das Risiko für bauliche Mängel, die ihre Ursache in der Beschaffenheit des Baugrundes haben?.
Das OLG München hat mit Entscheidung vom 06.06.2024 Az. 28U1136/24 nochmals klargestellt, dass die Beantwortung dieser Frage durch Auslegung des Bauvertrages zu ermitteln ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Bauherr im Rahmen des Vergabeverfahrens dem Leistungsverzeichnis ein Baugrundgutachten beigefügt, dass eine Flachgründung für ein größeres Bauvorhaben mit Tiefgarage empfahl. Der Bauunternehmer schlug bei Vertragsabschluss eine vom Baugrundgutachten abweichende Pfahlgründung vor und erhielt den Auftrag. Nach der Bauausführung stellte sich heraus, dass die Pfahlgründung nicht ausreichend belastbar ist. Der AN verlangte daraufhin die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Mehrkosten vom Auftraggeber und meint, dass er für die Risiken des Baugrundes einzustehen habe.
Das OLG München stellte klar: Das Baugrundrisiko ist im vorliegenden Fall vom Auftragnehmer übernommen worden, da er eine vom Baugrundgutachten des Bauherrn vorgeschlagene abweichende Gründung durchgeführt hat, auch wenn diese letztendlich vom Auftraggeber entsprechend beauftragt wurde. Mit seinem Sondervorschlag der Pfahlgründung hat der Bauunternehmer das Baugrundrisiko übernommen und kann die Kosten für die Mängelbeseitigung nicht auf den Auftraggeber abwälzen.
Praxishinweis: Ein Bauherr ist stets gut beraten, vor Aufnahme der Bautätigkeit ein Gründungsgutachten einzuholen; denn ein Baugrundgutachten schafft Sicherheit in der Beurteilung des Baugrundes. Hat der Auftragnehmer nach Studium des Gutachtens Bedenken gegen die vorgeschlagene Gründung, so müssen diese im Einzelnen dargelegt werden, damit der Bauherr den Sachverhalt mit dem Gutachter klären kann.
Der Bauunternehmer, der abweichend von einer vom Gutachter vorgeschlagene Gründung bauen will, ist gut beraten, sich fachkundig mit seinem Vorschlag auseinanderzusetzen und sich beraten zu lassen, denn er übernimmt ab sofort das Baugrundrisiko in einem solchen Fall.
--------------------------------------------------------------------
Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden