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Nachschieben von Kündigungsgründen bei Kündigung aus wichtigem Grund

Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB muss das Kündigungsschreiben schriftlich erfolgen und Gründe können später nachgeschoben werden.

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Darum geht's: Nach § 648a Abs. 1 BGB können beide Vertragsparteien eines Architekten- oder Bauvertrages den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung muss indes schriftlich erfolgen. Nach § 126 BGB verlangt die Schriftform, dass das Kündigungsschreiben von der kündigenden Partei unterschrieben und dem anderen Vertragsteil per Post zugestellt oder übergeben wird.

Eine Kündigung in Textform, also per E-Mail oder altmodisch noch per Fax, reicht nicht aus. Zugelassen ist indes das Kündigungsschreiben in elektronischer Form gemäß § 126a BGB.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann.

Mit der Zustellung der Kündigung des Bauherrn an den Bauunternehmer, Architekten oder Ingenieur ist das Vertragsverhältnis so oder so beendet. Im Falle der Kündigung des Bauherrn stellt sich indes die Frage, ob er von seinem freien Kündigungsrecht nach § 648a BGB Gebrauch gemacht hat oder ob die Kündigung aus wichtigem Grund erfolgte.

Soll aus wichtigem Grund gekündigt werden, so müssen hierfür zum Kündigungszeitpunkt Gründe vorgelegen haben, die die Annahme eines wichtigen Grundes nach § 648a BGB rechtfertigen. Sie müssen zwingend zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber nicht notwendigerweise auch vom Kündigungsschreiben ausdrücklich erläutert werden. Der Kündigende kann jederzeit Gründe nachschieben.

Praxishinweis: Bei Kündigungen im Baugeschehen wird häufig übersehen, dass sie der Schriftform genügen müssen. Das gilt auch für Architekten- und Ingenieurverträge (§ 650h, 650q BGB). Mündliche Kündigungen, Kündigungen per E-Mail und per Fax sind unwirksam.

Notwendig ist ein Brief per Post oder durch Übergabe an den anderen Vertragsteil oder per elektronischer Form (§ 126 a BGB, also mit qualifizierter elektronischer Signatur).

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

Rudolf Jochem

Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. bei RJ-Anwälte, eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

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