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OLG Naumburg: Bauunternehmer haftet für Kooperationsmangel

OLG Naumburg urteilte, dass die Klägerin keinen Vergütungsanspruch hat, da sie ihrer Kooperationspflicht zur Bereitstellung von Nachweisen nicht nachkam.

Baugenehmigung und statische Berechnung
Das OLD Naumburg urteilte jüngst über die behördliche Genehmigung bei Errichtung einer Gerüsttreppe. | Foto: picture alliance / dpa | Britta Pedersen

Die Parteien streiten über die (Rest-) Vergütung für die Errichtung einer Gerüsttreppe. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Errichtung eines Treppengerüsts an dem Gebäude der Beklagten zur Verwendung als zweiten Rettungsweg bis zur Fertigstellung des dauerhaften zweiten Rettungsweges.

Die Klägerin stellte die Gerüsttreppe und die Beklagte nahm die Leistung ab. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gingen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass das Treppengerüst keiner Baugenehmigung bedurfte. Der geschlossene VOB/B-Vertrag sah keine Regelung darüber vor, dass die Gerüsttreppe genehmigungsfähig sein sollte und durch die Klägerin in Genehmigungsverfahren erforderliche Nachweise erbracht werden sollten.

Die Klägerin sollte allein eine ,,statische Berechnung" erbringen. Die Auffassung, die Gerüsttreppe stelle in genehmigungsfreies Gerüst dar, stellte sich jedoch als unzutreffend heraus. Wegen der Nutzung als notwendigen zweiten Rettungsweg war eine Baugenehmigung gemäß dem Landesbaurecht erforderlich. Mehrmaligen Aufforderungen zur Erbringung weiterer statischer Angaben/Nachweise zur Vorlage bei der Behörde, kam die Klägerin nicht nach, sodass für die Zeit des Nichtvorhandenseins/der Nichtnutzbarkeit des zweiten baulichen Rettungsweges eine kostenintensive Brandwache durch die Beklagte gestellt werden musste.

Die Beklagte meinte wegen der unzureichenden Mitwirkung zur Einholung der Baugenehmigung bestehe auch keine Vergütungsforderung der Klägerin. Zu Recht entschied das OLG Naumburg mit Urteil vom 17.01.2024 (5 U 86/23).

Dass vorliegend kein Vergütungsanspruch der Klägerin besteht beruht nicht darauf, dass die Klägerin mangelhaft leistete. Der Vertrag sah nicht vor, dass die Gerüsttreppe genehmigungsfähig sein sollte.

Das Risiko, dass die Gerüsttreppe einer behördlichen Genehmigung bedurfte, traf die fachkundig durch einen Planer vertretene Beklagte. Eine Aufklärungspflicht verletzte die Klägerin nicht. Die Klägerin verletzte jedoch (jedenfalls) fahrlässig die bestehende Kooperationspflicht, die auch nach der Abnahme besteht, indem sie den wiederholten Aufforderungen der Beklagten zur Vorlage oder Ergänzung der Statik nicht nachkam.

Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Beklagte, die die ,,statische Berechnung" erbrachte, dazu fähig war erforderliche Informationen zu geben. Auch wenn es der Klägerin selbst nicht möglich war, eine Statik zu erstellen, so hätte sie im Sinne der Kooperation jedenfalls die Zusammenarbeit mit der Beklagten suchen müssen.

Praxishinweis

Beide Parteien eines Bauvertrags sind zur Kooperation verpflichtet. Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information, die gewährleisten sollen, dass Meinungsverschiedenheiten oder sich ändernde Umstände die Vertragsfortsetzung nicht gefährden. Durch Meinungsaustausch und Kommunikation soll eine Klärung und einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Wer sich dem schuldhaft versperrt, riskiert nicht nur die Inanspruchnahme wegen daraus resultierender Schäden, sondern die mangelnde Kooperation kann den Vertragspartner auch zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

Sophia Albien

Rechtsanwältin bei RJ-Anwälte, eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

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