Darum geht's: In dem Fall des LG Landau (Az. 2 O 23/24) beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Herstellung einer Verbretterung am Hoftor ihres Anwesens. In dem Bereich des Hoftors befindet sich ein örtliches Gefälle, an das die Beklagte die Verbretterung nicht anpasste, sodass am unteren Rand der Verbretterung ein ungleichmäßiger Spalt zwischen Hoftor und Boden verblieb.
Die Beklagte meinte, es sei nie besprochen worden, dass die Verbretterung an das Gefälle angepasst werde, ihr lagen auch keine Pläne dazu vor, daher sei die Anpassung an das Gefälle nicht geschuldet. Infolgedessen bestehe kein Mangel, der den klageweise geltend gemachten Kostenvorschussanspruch zur Mangelbeseitigung rechtfertige. Mit Urteil vom 11.8.2025 entschied das LG Landau, dass der Klägerin der Kostenvorschussanspruch zusteht.
Die Beklagte schuldete ein mangelfreies Werk. Ein solches liegt vor, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Mängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die der Besteller nach Art des Werks erwarten kann.
Im Rahmen des Rechtsstreits bestätigten zum einen verschiedene Zeugen, dass eine Anpassung an das Gefälle vereinbart war und schon deswegen ein Mangel in Form der geraden Schnittführung vorliegt. Die Beklagte schuldete auch ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Diese erfolgsbezogene Herstellungspflicht umfasst auch die Pflicht, die Werkleistung an die örtlichen Begebenheiten, insbesondere an das offensichtlich erkennbare und erkannte Gefälle des Bodens anzupassen.
Die Beklagte konnte sich auch nicht durch die Behauptung, ihr seien keine Pläne für das Hoftor vorgelegt worden, enthaften. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer beste-henden Prüfungs- und Hinweispflicht Bedenken anmelden müssen. Stattdessen wusste sie um das Gefälle und schnitt die Bretter trotzdem gerade ab.
Praxishinweis: Das Urteil des LG Lan-dau unterstreicht zwei Kernpflichten jedes Handwerkers: Örtliche Gegebenheiten prüfen und Bedenken rechtzeitig anmelden. Wer sichtbar vorhandene Besonderheiten – etwa ein Gefälle – ignoriert, liefert ein mangelhaftes Werk.
Fehlen Pläne oder sind Vorgaben anderer Gewerke unklar, muss der Unternehmer den Auftraggeber darauf hinweisen, statt einfach loszulegen.
Unterbleibt dieser Hinweis, bleibt er für den Mangel verantwortlich. Genau hinsehen und klar kommunizieren schützt vor Haftung.
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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden