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Voraussetzungen für denRücktritt vom Bauvertrag

Der Rücktritt vom Bauvertrag ist bei mangelhafter oder unvollständiger Leistung möglich, was im OLG München (Az.: 9 U 2378/24 Bau) bestätigt wurde.

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Darum geht's: Im Fall des OLG München (Az.: 9 U 2378/24 Bau) erbrachte der Unternehmer lediglich unvollständige Teilleistungen erbracht, die zudem erheblich mangelhaft waren. Der Auftraggeber verlangte deshalb die Rückzahlung sämtlicher Abschlagszahlungen von dem Unternehmer – zu Recht, wie das OLG entschied.

Es sei dem Besteller nicht zuzumuten, gravierend fehlerhafte Leistungen zu behalten oder gar auf deren Basis weiterzubauen. Ein Rücktritt vom gesamten Bauvertrag ist einerseits möglich, wenn zwar mangelfreie Teilleistungen bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin erbracht wurden, diese jedoch für den Auftraggeber ohne Interesse sind. Andererseits kann ein Rücktrittsrecht auch dann bestehen, wenn die Leistung zwar insgesamt vollständig vorliegt, sie aber mit erheblichen Mängeln behaftet ist, wobei es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Da im Verfahren vor dem OLG München beide Konstellationen zusammentrafen – unvollständige und zugleich mangelhafte Leistung – durfte der Auftraggeber konsequenterweise vom gesamten Vertrag zurücktreten.

Praxishinweis: Neben den im (Bau-) Werkvertragsrecht "typischen" Gewährleistungsrechten wegen Mängeln des Werks, wie dem Anspruch auf Selbstvornahme und Ersatz der dadurch entstandenen Kosten oder Vorschuss dazu, hat der Besteller unter weiteren Voraussetzungen auch das Recht von dem Vertrag zurückzutreten. Die Ausübung des Rücktrittrechts ist eines der schärferen Instrumente. Der Rücktritt beendet das Vertragsverhältnis rückwirkend und verpflichtet beide Parteien zur Rückabwicklung aller bereits erbrachten Leistungen. Im Bauwesen, in dem Projekte lange Laufzeiten aufweisen, erhebliche Summen gebunden sind und häufig Teilleistungen erbracht werden, ist der Rücktritt selten von praktischer Bedeutung, da die erbachten Leistungen nicht ohne weiteres so zurückgewährt werden können, wie sie erbracht wurden.

Bauleistungen können zumeist nicht ohne Zerstörung oder Eingriff in die Bausubstanz zurückgewährt werden. Die erbrachte Bauleistung ist damit in ihrem Wert zurückzugewähren, wobei bei Mängeln nach den Grundsätzen der Minderung der Minderwert abzuziehen ist. Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Mängelrechten, wobei insbesondere der Rücktritt eine Bindungswirkung mit sich bringt. Da mit der wirksamen Ausübung des Rücktritts der Vertrag nicht mehr besteht, kann danach nicht mehr (Nach-) Erfüllung verlangt werden. Auch die Minderung, die auf die Aufrechterhaltung des Vertrags unter angemessener Herabsetzung der Vergütung gerichtet ist, scheidet aus.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

Sophia Albien

Rechtsanwältin bei RJ-Anwälte, eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

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