Darum geht's: Der klagende Unternehmer begehrt von dem Besteller die Zahlung restlichen Werklohns für die Errichtung eines Daches. Nach der Abnahme stellte der Unternehmer seine Schlussrechnung, die der Besteller nicht zahlte, da der Unternehmer die Arbeiten noch nicht vollständig ausgeführt hatte.
Der Wert der noch ausstehenden Arbeiten blieb deutlich hinter der noch ausstehenden Vergütung zurück. Der Unternehmer erklärte gegenüber dem Besteller: ,,Bevor der von mir in Rechnung gestellte Betrag nicht auf meinem Konto ist, geht es am Objekt nicht weiter!". Der Besteller ließ die Arbeiten daraufhin durch ein anderes Unternehmen ausführen und erklärte die Aufrechnung der ihm entstandenen Kosten gegenüber der Werklohnforderung des Unternehmers.
Das OLG Braunschweig entschied mit Urteil vom 12.09.2024 (Az.: 8 U 14/22), dass der Unternehmer die Einrede des nicht erfüllten Vertrages i.S.d. § 320 BGB erhoben hatte, als er erklärte ohne weitere Zahlung nicht mehr tätig zu werden. Der Unternehmer durfte zu Recht die weitere Leistung ohne Zahlung von Werklohn, der auch nach Abzug der Kosten für die noch fehlenden Arbeiten offen blieb, verweigern. Der Unternehmer geriet daher nicht in Verzug, sodass dem Besteller gegenüber der Werklohnforderung kein aufrechnungsfähiger Schadensersatzanspruch wegen der durch das andere Unternehmen ausgeführten Arbeiten zusteht.
Praxishinweis
Im vorliegenden Fall war der Restwerklohn des Unternehmers deutlich höher als die Kosten der noch ausstehenden Leistungen, deren Ausführung der Besteller vor vollständiger Zahlung verlangte. Nach § 641 Abs. 3 BGB kann der Besteller nach Abnahme einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten. Als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten; in Einzelfällen wurde auch ein höherer Betrag als gerechtfertigt angesehen. Selbst in doppelter Höhe hätte im vorliegenden Fall eine Zahlungspflicht des Bestellers bestanden, sodass die Einrede des nicht erfüllten Vertrages greifen konnte. In der Praxis übersteigen die Mängelbeseitigungskosten in doppelter Höhe häufig die noch ausstehende Vergütung, sodass das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers entfällt.
Die Höhe der Mängelbeseitigungskosten ist zudem oft schwer zu ermitteln. Es ist Sache des Unternehmers, nicht des Bestellers, zu dieser Höhe vorzutragen. Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast, wenn er den Einbehalt für überhöht hält.
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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden