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Die Kündigung des Werkvertrages

Baurecht
Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund ist ein Abhilfeverlangen unter Setzung einer bestimmten Frist oder eine Abmahnung erforderlich. | Foto: picture alliance / Oliver Berg/dpa | Oliver Berg

Darum geht es: Mit der neu eingefügten Vorschrift des § 648 a BGB ist nunmehr auch das seit langem in der Rechtsprechung bereits anerkannte Recht einer Vertragspartei zur Kündigung aus wichtigem Grund gesetzlich verankert.

Ein wichtiger Grund liegt gem. § 648 a Abs. 1 Satz 2 BGB dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Als Regelfall sieht das Gesetz eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor. Grundsätzlich ist damit nicht ausgeschlossen, dass in besonderen Fällen die Kündigung mit einer gewissen Auslauffrist zu verbinden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine sofortige Beendigung für den Kündigenden zu zusätzlichen und erheblichen Nachteilen führen würde.

Nach vorgenannter Vorschrift ist vor einer Kündigung aus wichtigem Grund ein Abhilfeverlangen unter Setzung einer bestimmten Frist oder eine Abmahnung erforderlich. Diese ist jedoch dann entbehrlich, wenn sich das Verhalten des Auftragnehmers als schwere Vertragsverletzung darstellt. Hierzu hat das OLG Celle mit Urteil vom 29.09.2021 (Az.: 14 U 149/20) ausgeführt, dass eine besonders schwere Vertragsverletzung beispielhaft dann anzunehmen sei, wenn der Auftragnehmer die vom Auftraggeber zulässigerweise gesetzten Einzelfristen fruchtlos hat verstreichen lassen und über erhebliche Zeiträume keinerlei Arbeiter auf die Baustelle entsandt hatte.

Praxistipp

In Ansehung der erheblichen Tragweite der Kündigung aus wichtigem Grund sollte in jedem Fall beachtet werden, dass die Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss, nach der der Kündigende vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Hierbei sollte man sich vorsorglich an der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB orientieren.

Zu beachten ist ferner, dass jeder Vertragspartner nach ausgesprochener Kündigung eine Leistungsstandfeststellung verlangen kann. Sollte der andere Vertragspartner die Mitwirkung hieran verweigern oder einem vereinbarten Termin, der innerhalb angemessener Frist erfolgen soll, fernbleiben, trifft diesen die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung.

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Kanzlei:RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

Philip Pürthner

Rechtsanwalt bei RJ-Anwälte, eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

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