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Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen den Verbraucherwiderruf (un-) möglich?

Der BGH entschied, dass das Verbraucherwiderrufsrecht nicht durch Rechtsmissbrauch ausgeschlossen wird. Unternehmer sollen Verbraucher korrekt belehren, um Risiken zu vermeiden.

Bei "kleinen" Fehlern in der Widerrufsbelehrung
Laut einem aktuellen Urteil des BGH kann die Schutzbedürftigkeit des Unternehmers "etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer" in Betracht kommen. Der Beweis eines arglistigen Verhaltens des Verbrauchers wird im Streitfall nur selten gelingen. | Foto: picture alliance/dpa | Markus Lenhardt

Mit Urteil vom 20. Februar 2025 – VII ZR 133/24 – stellt der BGH klar, dass auch das Verbraucherwiderrufsrecht wegen Rechtsmissbrauchs grundsätzlich ausgeschlossen sein kann. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte (Verbraucher) die Klägerin (Unternehmerin) mit der Reinigung einer durch ihn durch eine Ölspur verunreinigten Verkehrsfläche beauftragt. Die Beauftragung und Reinigung erfolgten noch am selben Tag.

Die Klägerin händigte dem Beklagten bei Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung aus, die keinen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular oder ein solches enthielt. Nach der Reinigung stellte die Klägerin dem Beklagten ihre Rechnung. Die Zahlung des Beklagten blieb aus, stattdessen erklärte er fast zwei Monate später den Widerruf des Vertrages. Die Klägerin vertrat vor Gericht unter anderem die Auffassung, der Vertrag sei nicht wirksam widerrufen, da der Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB daran gehindert gewesen sei, sich auf sein Widerrufsrecht zu berufen. Aufgrund des Gefahrenpotenzials für andere Verkehrsteilnehmer haben die Arbeiten unter Zeitdruck durchgeführt werden müssen, weshalb ein Widerruf allenfalls innerhalb von eineinhalb Stunden durchgeführt werden könne.

Zudem werden die Straßenreinigungsarbeiten üblicherweise durch den Träger der Straßenbaulast durchgeführt, dem kein Widerrufsrecht zustehe, weshalb ein Widerrufsrecht des Beklagten eine ungerechtfertigte Bevorzugung darstelle. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin die Vergütung aus diesen Gründen zu. Außerdem habe die Widerrufsbelehrung nur an "kleinen" Fehlern gelitten. Diese Entscheidung hob der BGH auf.

Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) berechtige nicht zu einer reinen Billigkeitsjustiz. Das Verbraucherwiderrufsrecht berücksichtige in seinem Regelungswerk auch bereits die als schutzwürdig erkannten Interessen des Verbrauchers und des Unternehmers. Eine darüberhinausgehende besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin bestehe nicht. Auch ein nur geringfügiger Belehrungsfehler halte die Mindestvorgaben nicht ein und setze die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht in Gang.

Praxishinweis

Nach den Ausführungen des BGH kann die Schutzbedürftigkeit des Unternehmers "etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer" in Betracht kommen. Der Beweis eines arglistigen Verhaltens des Verbrauchers wird im Streitfall nur selten gelingen.

Der erfolgreiche Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen eine Widerrufserklärung erscheint damit nahezu unmöglich. Das Verbraucherwiderrufsrecht, das ohne Begründung und auch mit der Absicht Leistungen kostenlos zu erhalten ausgeübt werden kann, soll nicht umgangen werden.

Dem Unternehmer ist weiterhin dringend zu raten, den Verbraucher nachweisbar nach den gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht zu belehren, um die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang zu setzen, da er andernfalls erhebliche Gefahr läuft monatelang kostenlos, ohne jeglichen Anspruch auf Wertersatz, zu arbeiten.

Sophia Albien

Rechtsanwältin bei RJ-Anwälte, eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

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