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Liegengelassenen Rohbauten droht Abrissverfügung

Was passiert eigentlich mit Investitionsruinen, die jahrelang über die Fertigstellung des Rohbaus nicht hinauskommen? Mit dieser grundsätzlichen Frage hatte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. November 2021, Az.: 10 A 3273/20 auseinandergesetzt.

Darum geht's: Was passiert eigentlich mit Investitionsruinen, die jahrelang über die Fertigstellung des Rohbaus nicht hinauskommen? Mit dieser grundsätzlichen Frage hatte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. November 2021, Az.: 10 A 3273/20 auseinandergesetzt.

In dieser Angelegenheit ging es um die Errichtung eines viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses nebst Tiefgarage. Die Baugenehmigung hierfür wurde 2002 erteilt. Der Rohbau wurde errichtet und die Fertigstellung bauaufsichtsrechtlich angezeigt und vom Bauamt abgenommen. Danach ruhte das Bauvorhaben seit 2005. 2019 verfügte das Bauordnungsamt den Abriss der Rohbauruine und wurde dabei von dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht bestätigt. Diese haben unter anderem festgestellt, dass die Baugenehmigung erloschen sei, denn der Rohbau sei mit dem genehmigten Bauvorhaben nicht vergleichbar und die mit der Baugenehmigung zugelassene Nutzung im Rohbau naturgemäß nicht zulässig. Einen Bestandsschutz des Rohbaus für die Fertigstellung gebe es danach nicht.

Dem Bauherrn wurde deshalb aufgegeben, die Rohbauruine abzureißen.

Praxishinweis: Bevor mit dem Bauen begonnen wird, sollte der Bauherr auch prüfen, ob die Finanzierung des Bauvorhabens bis zur endgültigen Fertigstellung gesichert ist. Baugenehmigungen sind je nach den Länderbauordnungen befristet. Die dauerhafte Einstellung eines Baues kann deshalb dazu führen, dass die Baugenehmigung ihre Wirksamkeit verliert. Die Länderregelungen hierzu sind im Wesentlichen gleich. Sie schreiben vor, dass mit dem Bau innerhalb von drei Jahren seit Erteilung der Baugenehmigung zu beginnen ist und dass das Bauvorhaben nicht länger als ein Jahr unterbrochen liegen darf.

Diese Fristen können zwar auf schriftlichen Antrag jeweils nochmals um zwei Jahre verlängert werden. Wird dies versäumt, liegen baurechtswidrige Zustände vor (zum Beispiel § 75 Bauordnung NRW, § 64 Hessische Bauordnung).

Das Bauvorhaben muss neu beantragt und ein neues Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Die Beurteilung dieses Baugesuches erfolgt auf der Grundlage der dann geltenden planungsrechtlichen Grundlagen, so dass auch unter Beachtung dieser Grundsätze das Risiko besteht, die vorhandenen Bauteile nicht verwenden zu können.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

Rudolf Jochem

Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. bei RJ-Anwälte, eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

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