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Wer vorbehaltslos die Nachbesserung ankündigt, erkennt Mangel und Nachbesserungspflicht an

Die Beklagte kündigte die Mängelbeseitigung an, was als Anerkennung der Mangelhaftigkeit gilt. Ein Rückzug davon verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben.

Mängelhaftung
Ein Mann arbeitet an einem Stromkasten. Das OLG Köln urteilte, dass die Ankündigung der Beklagten Elektrofirma nach der Mängelanzeige der Klägerin, die Mängelbeseitigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen, ein Anerkenntnis über das Bestehen der Mängel und die Verpflichtung dazu darstellt. | Foto: picture alliance/dpa | Sven Hoppe

Die Klägerin errichtete im Auftrag einer GbR einen Wohnpark. Mit dem Gewerk Elektro beauftragte die Klägerin die Beklagte. Im Auftrag der WEG, die später das Objekt erwarb, erstellte ein Privatsachverständiger ein Gutachten und führte dazu aus, dass in dem Objekt durch die Beklagte eingebaute Brandschottungen nicht zugelassen und bauaufsichtlich unzulässig sind.

Die Klägerin forderte die Beklagte unter Bezugnahme auf dieses Gutachten sodann auf, die bezeichneten Mängel zu beseitigen. Nachdem auch ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet wurde, erklärte die Beklagte, sie werde die Mängel, sofern sie vorliegen und von ihr zu vertreten sind, beseitigen. Weiter erklärte sie, sie habe bereits ein Angebot eines Unternehmens eingeholt, das in der Lage ist, die Mängel nach den Regeln der Technik zu beseitigen und kündigte einen Zeitraum an, in dem die Arbeiten erfolgen sollten.

In einem späteren Abstimmungsgespräch meinte die Beklagte sodann, ihre Leistung sei mangelfrei und sie werde nichts Weiteres veranlassen. Das OLG Köln beschloss am 29.10.2021 (17 U 162/19), dass die Ankündigung der Beklagten nach der Mängelanzeige der Klägerin, die Mängelbeseitigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen, ein Anerkenntnis über das Bestehen der Mängel und die Verpflichtung dazu darstellt.

Es handelt sich um ein kausales beziehungsweise deklaratorisches Anerkenntnis, mit dem die Beklagte eindeutig ihre Einstandspflicht erklärte. Ein Abrücken von dieser Erklärung war daher nicht mehr möglich. Die Einstandspflicht nach mehreren Jahren plötzlich zu verneinen, dürfte im Übrigen dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

Praxishinweis: Aus dem kausalen beziehungsweise deklaratorischen Schuldanerkenntnis lassen sich im Gegensatz zu dem abstrakten Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB keine eigenen Verpflichtungen herleiten, sondern es wird eine bestehende Schuld bestätigt.

Das Schuldverhältnis wird dadurch dem Streit oder der Ungewissheit entzogen, indem diejenigen Einwendungen, die der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärungen kannte oder mit denen er zumindest rechnete ausgeschlossen sind. Nur erst künftig erkennbare Einwendungen bleiben bestehen.

Zusätzlich bewirkt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis auch die Umkehr der Beweislast. Der Bestätigende trägt ab dem Anerkenntnis die Beweislast dafür, dass der Gläubiger keinen Anspruch gegen ihn hat und dass ihm dies nicht bekannt war. Möchte der Bauunternehmer dieser umfassenden Wirkung des Anerkenntnisses, die auch zum Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) führt, verhindern, so ist ihm empfohlen, vor der Nachbesserung schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich zur Mangelbeseitigung nicht verpflichtet fühlt, den Anspruch auf Nachbesserung nicht anerkennt, sondern lediglich aus Kulanzgründen tätig wird.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

Sophia Albien

Rechtsanwältin bei RJ-Anwälte, eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

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