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Bauhandwerkersicherung, Bürgschaft zur Absicherung des Werklohns, Verjährungsfragen

Unternehmer können nach § 650f BGB sofort Sicherheiten für Vergütungen verlangen, zögern aber wegen Avalkosten. Der Anspruch verjährt nicht vor Geltendmachung.

Baurecht
Das Oberlandesgericht Köln fällte ein Urteil zur 3-jährigen Verjährungsfrist. | Foto: picture alliance/dpa | Henning Kaiser

Gemäß § 650f BGB kann ein Unternehmer eines Bauvertrages sofort ab Vertragsschluss für die gesamte an ihn zu zahlende Vergütung eine Sicherheit vom Besteller verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Baufertigstellung, Abnahme und die letztliche Schlussrechnung planmäßig erst Jahre später erfolgen wird.

Warum verlangen Unternehmer dennoch eher selten sofort nach Vertragsschluss die Sicherheitsleistung zum Beispiel durch eine Bankbürgschaft? Man würde doch sagen, "Vorsicht ist besser als Nachsicht" und eine Sicherheit gerade für den Fall späterer Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers sei von Vorteil. Hintergrund sind, wie so häufig, wirtschaftliche Überlegungen des Unternehmers, denn der Unternehmer muss gemäß § 650 f Absatz 3 BGB die Kosten für die Sicherheit (Avalkosten) erstatten.

Praxishinweis

Die Kostenerstattungspflicht führt dazu, dass der Unternehmer selbst entscheiden kann, wann er von seinem Anspruch Gebrauch machen will, weswegen Juristen von einem sogenannten "verhaltenen Anspruch" sprechen. Es ist daher nur logisch, dass die regelmäßige 3-jährige Verjährung nicht zu laufen beginnt, bevor nicht der Anspruch geltend gemacht wird. Entsprechendes hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Köln am 17. Juni 2020 zum Aktenzeichen 11 U 186/19 entschieden und damit die Auffassung der Vorinstanz (Landgericht Köln) verworfen.

In dem entschiedenen Fall war es daher dem Bauunternehmer möglich, zu einem Bauvertrag aus dem Jahre 2013, mit Ende 2013 fertiggestellten und im Jahre 2014 abgenommenen Arbeiten eine Sicherheit zu verlangen, und zwar erst Jahre nach Abnahme, nämlich im Jahre 2018. Der Unternehmer konnte dies so spät tun, weil er zunächst im Jahre 2015 nur die Zahlung auf den Werklohn gerichtlich einklagte, ohne die Sicherheit zu verlangen.

Für einen vom Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 21. November 2024, Aktenzeichen VII ZR 245/23) ist entschieden, dass bei einem Planervertrag aus dem Jahre 2015 im Jahre 2021 eine Klage auf Stellung der Sicherheit hätte erfolgen können. Hier bestand allerdings die Problematik, dass die Sicherheit am 15. Oktober 2018 verlangt wurde und erst ein paar Wochen länger als datumsgenau 3 Jahre später die Klage hierzu eingereicht wurde. Der Bundesgerichtshof befasste sich mit der Frage, ob die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist, die bei sogenannten verhaltenen Ansprüchen erst mit dem Verlangen anfängt, wie üblich am Ende des dritten vollen Jahres (31. Dezember) abläuft oder datums-genau 3 Jahre, wie dies spezialgesetzlich für die Rückgabe einer verliehenen Sache oder Rückforderung einer verwahrten Sache im BGB geregelt ist.

Der BGH entschied bei der Bauhandwerkersicherung (die auch für Planerhonorare eines Archi- tekten- oder Ingenieurvertrages gilt), dass dies eine vergleichbare Sachlage sei, wes- wegen nicht die „Silvesterverjährung“ nach 3 Jahren gilt, sondern datumsgenau 3 Jahre. Diesen Berechnungsmodus einer Verjährungsfrist kennt man von Gewährleistungsansprüchen, die datumsgenau ab Abnahme beginnt und endet. Nur die „echte“ Vergütung verjährt regelmäßig zum Jahresende.

Übrigens: Gemäß § 650 f Abs. 6 BGB gelten Ausnahmen, wonach beispielsweise bei Verbraucherbauverträgen für Fertighäuser oder Bauträgerverträgen oder bei Beauftragung durch die öffentliche Hand grundsätzlich keine Bürgschaft verlangt werden kann.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

Für einen vom Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 21. November 2024, Aktenzeichen VII ZR 245/23) ist entschieden, dass bei einem Planervertrag aus dem Jahre 2015 im Jahre 2021 eine Klage auf Stellung der Sicherheit hätte erfolgen können. Hier bestand allerdings die Problematik, dass die Sicherheit am 15. Oktober 2018 verlangt wurde und erst ein paar Wochen länger als datumsgenau 3 Jahre später die Klage hierzu eingereicht wurde. Der Bundesgerichtshof befasste sich mit der Frage, ob die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist, die bei sogenannten verhaltenen Ansprüchen erst mit dem Verlangen anfängt, wie üblich am Ende des dritten vollen Jahres (31. Dezember) abläuft oder datumsgenau 3 Jahre, wie dies spezialgesetzlich für die Rückgabe einer verliehenen Sache oder Rückforderung einer verwahrten Sache im BGB geregelt ist. Der BGH entschied bei der Bauhandwerkersicherung (die auch für Planerhonorare eines Architekten- oder Ingenieurvertrages gilt), dass dies eine vergleichbare Sachlage sei, weswegen nicht die "Silvesterverjährung" nach 3 Jahren gilt, sondern datumsgenau 3 Jahre. Diesen Berechnungsmodus einer Verjährungsfrist kennt man von Gewährleistungsansprüchen, die datumsgenau ab Abnahme beginnt und endet. Nur die "echte" Vergütung verjährt regelmäßig zum Jahresende.

Übrigens: Gemäß § 650 f Abs. 6 BGB gelten Ausnahmen, wonach beispielsweise bei Verbraucherbauverträgen für Fertighäuser oder Bauträgerverträgen oder bei Beauftragung durch die öffentliche Hand grundsätzlich keine Bürgschaft verlangt werden kann.

Kanzlei:

RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

Johannes Jochem

Rechtsanwalt & Notar bei RJ-Anwälte, eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

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