Darum geht's: Einem Auftragnehmer (AN), der Nacherfüllung zu leisten hat, steht es ihm frei, statt der Beseitigung des Mangels ein neues Werk herzustellen. Wählt er die Neuherstellung gibt es zwei Werke. Er kann dann die Herausgabe des ersten (mangelhaften) Werkes verlangen, oder wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz.
Mit dem Verlust des Rechts des AN auf Nachbesserung, zum Beispiel nach Ablauf einer ihm vom Auftraggeber (AG) gesetzten angemessenen Frist stehen dem AG Mängelrechte in Geld zu. Damit wandelt sich das Vertragsverhältnis wesentlich.
Folgen für die Praxis: Diese grundlegende Wandelung des Vertragsverhältnisses kann an folgendem Beispiel erläutert werden (Fall gebildet nach: Landesgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 13.09.2019 Az.: 2-33 O 44/19, wonach dem AN kein Anspruch auf Wertersatz in der Selbstvornahme durch den AG zusteht.) Der AN stellte Fenster und Türen her, die mangelhaft waren. Es gab zwar Nachbesserungsversuche, doch Mangelfreiheit wurde nicht erreicht. Letztlich lief die letzte vom AG gesetzte Frist ab. Der AG beauftragte sodann ein anderes Unternehmen mit der Selbstvornahme. Dieses Unternehmen zerschnitt die Fenster und stellte neue her.
Für deren Handwerkerrechnung nahm der AG den AN zur Kostenerstattung in Anspruch. Der AN versuchte dem entgegenzuhalten, dass man die Fenster hätte zerstörungsfrei ausbauen können und ihm sodann hatte zur Verfügung stellen können. Weil ihm diese nicht übergeben worden seien, könne er nun Wertersatz verlangen und den Betrag von seiner Inanspruchnahme abziehen.
Diese Argumentation des AN hat rechtlich jedoch keinen bestand. Denn einen Wertersatzanspruch sieht das Gesetz innerhalb der Sphäre nach Fristablauf nicht mehr vor (Außer beim Rücktritt, aber dann ist auch der erhaltene Werklohn zurückzuzahlen). Zudem ist festzustellen, dass der AN es selbst zu vertreten hatte, dass der AG sich einen anderen Handwerker für seine sogenannte Selbstvornahme suchen musste, indem der AG die Nachbesserung nicht erfolgreich bewirkte.
Dies stellt nur einen Aspekt dar, der zeigt, dass es für AG sinnvoll ist, möglichst lange zu versuchen, die Nacherfüllung in der eigenen Hand zu behalten.
Ein anderer Aspekt ist, dass der AG Schäden und Mängel die auch aufgrund der Dritthandwerkerleistung bestehen, ebenfalls dem ersten AN entgegenhalten kann, da dessen Versäumnis dies mitverursacht hatte.
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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden