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Stundenlohnarbeiten nach VOB/B

Die VOB/B regelt Stundenlohnarbeiten detailliert. § 15 VOB/B beschreibt Pflichten, um Vergütung zu sichern und Streit zu vermeiden. Dokumentation ist essenziell.

Das BGB enthält keine speziellen gesetzlichen Regelungen zur Handhabung von Stundenlohnarbeiten. Die Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) der VOB/B kennt hierzu den § 15, der eine Vielzahl an Verhaltensregeln für Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) umfasst.

Für Juristen stellt sich hierzu immer die Frage: Was passiert eigentlich, wenn gegen eine solche Pflicht verstoßen wird? Entfällt der Vergütungsanspruch des AG? Kann der AG keine Einwände gegen die Abrechnung erheben, wenn er sich nicht regelkonform verhalten hat?.

Folgen für die Praxis

Der wesentliche Grundsatz lautet, dass eine stundenweise Vergütung und damit eine nicht ergebnisbezogene Vergütung nur dann verlangt werden kann, wenn dies mit dem AG so vereinbart wurde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B). Häufig bestehen hierzu bereits zwei Abgrenzungsschwierigkeiten. Zum Einen ist ein bauleitender Architekt meistens nicht bevollmächtigt, "Verträge abzuschließen" und daher auch nicht bevollmächtigt, Stundenlohnvereinbarungen abzuschließen. Bei der Stundenlohnabrechnung sieht dies hingegen anders aus (s. u.). Zum Anderen ist gelegentlich unklar, auf welche Tätigkeit (insbesondere auf welchen Teil einer Gesamttätigkeit) sich die Abrechnungsmethode "Stundenlohn" beziehen soll. Kann der AN nicht klar differenzieren und darlegen, wo die Schnittstelle ist und bestehen daher Zweifel, ob sich auch andere Tätigkeiten in den Stunden der Rapportzettel verbergen, so ist ein lästiger Streit vorprogrammiert.

§ 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VOB/B geben vor, dass der Beginn einer über die Stundenabrechnungsmethode zu leistenden Tätigkeit vom AN an den AG anzuzeigen ist und außerdem zeitnah regelmäßig, am Besten täglich, Stundenlohnzettel, die auch das Material angeben, zu übergeben (einzureichen) sind. Auch wenn es sich um eine Pflicht des AG handelt, so führen Pflichtverstöße etwa bei verspäteter Übergabe nicht zu einem Entfall der Vergütung für die geleistete Tätigkeit.

Der AN muss Stundenlohnzettel dann unverzüglich gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 VOB/B spätestens nach sechs Werktagen zurückgeben. Üblicherweise erfolgen Einreichung und Rückgabe über die Person des bauüberwachenden Architekten. Ähnlich wie bei einem Aufmaß oder Fristsetzungen zur Mangelbeseitigung ist dieser berechtigt, die Anzahl der Stunden zu prüfen und beim Zurückreichen Einwendungen auf dem Stundenzettel, in einem gesonderten Protokoll oder im Anschreiben zu erheben. Bei einem Verstoß, also einem verspäteten Zurückreichen, sollen nach § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B zwar die Stunden als anerkannt gelten.

Der AN kann sich aber damit verteidigen, dass er seinen Architekten nicht zur Anerkennung bevollmächtigt und der Architekt seine Pflichten gegenüber dem AG verletzt habe. Außerdem kann der AG die Einwendung erheben, dass die Stunden zwar ggf. angefallen seien, aber das erreichte Werkergebnis üblicherweise viel schneller hätte erfolgen müssen. Dies ist die sogenannte Einrede der unwirtschaftlichen Betriebsführung, wonach ein Teil der berechneten Vergütung nicht verlangt werden kann. Im Gerichtsprozess ist hierzu vor Allem zunächst vom AN genau vorzutragen, was wann wie getätigt wurde, bevor der AG seine Einwendungen konkretisieren muss.

Schon allein aus den vorstehenden Gründen empfiehlt es sich, Stundenlohnarbeiten genau zu dokumentieren und nach dem Kooperationsgedanken mit dem AG gemeinsam "durchzugehen". Intransparenz führt häufig zu Streitigkeiten, die den Betrieb unnötig belasten. § 15 Abs. 4 VOB/B sieht übrigens vor, dass auch die Abrechnungen zeitnah gestellt werden, längstens in Abständen von vier Wochen. Bei Verstößen verspäteter Abrechnung droht die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 VOB/B, wonach nur ein wirtschaftlich vertretbarer Aufwand nebst ortsüblichen Kosten für Material usw. zu Zahlungsgrundlage gemacht werden kann.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

Johannes Jochem

Rechtsanwalt & Notar bei RJ-Anwälte, eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

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