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Risikoverteilung der Bauvertragsparteien bei Beschädigungen von Baumaschinen (Havarie Tunnelbohrgerät)

Der Artikel beleuchtet die Risikoverteilung zwischen Bauvertragsparteien bei Schäden an Baumaschinen. Ein Fall zeigt, wie unerwartete Fremdkörper im Baugrund zu erheblichen Mehrkosten führen können.

Rechteck

Darum geht's: Der Unternehmer soll auf circa 130 m und zum Teil unterhalb eines Flusses Erdgasleitungen verlegen im sogenannten Microtunneling Rohrvortriebsverfahren. Das Bohrgerät wird von einem Startschacht in den Boden eingebracht, bricht Erdmaterial und Steinmaterial tief im Boden heraus, befördert es nach hinten und bringt gleichzeitig die Erdgasleitung in den Hohlraum ein.

Vor Vertragsschluss liegt ein Bodengutachten vor, dass wiedergibt, dass mit Gesteinsblöcken bis zu 630 mm Korngröße gerechnet werden kann, es aber auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass Auffüllungen mit weiteren Fremdkörpern gefunden werden können, selbst wenn solche Auffüllungen bei der Gutachtenerstellung nicht erkannt worden waren.

Nach 102 m kam es zu einer Blockade des Brechers der Rohrvortriebsmaschine. Nach deren aufwendiger Bergung fanden sich Metallteile (insbesondere ein Fragment mit circa 5 cm Durchmesser) und ein Schneidzahn eines Meißels, der am Schneidrad angebracht war. Der Fluss wurde umgeleitet, die Maschine geborgen und der Rest der Erdgasleistung in offener Bauweise in einem Graben verlegt. (Fall gebildet nach OLG Hamm Urteil vom 8.7.2025, Aktenzeichen 21 U 2/23).

Folgen für die Praxis: Der Unternehmer meint, für den Fremdkörper im Erdreich sei nicht er, sondern sein Auftraggeber/Besteller verantwortlich und begehrt sowohl Bergungskosten und Reparaturkosten als auch Stillstandskosten der Baumaschine und Mehrkosten der geänderten "offenen" Verlegung zu circa 1,3 Millionen Euro zusätzlich zur vertraglich vereinbarten pauschalen Vergütung von circa 7,3 Millionen Euro.

Das Gericht lässt den Unternehmer mit diesem Begehren alleine. Zwar erkennet das Gericht, dass die einschlägige DIN 18319 als ATV für Rohrvortriebsarbeiten besondere Leistungen vorsieht bei gemeinsamer Festlegung, meint jedoch, es sei in diesem Fall zu einer zustimmenden Befolgung der Vorgaben des Bestellers gekommen und deswegen sei ein Mehrvergütungsanspruch nicht gegeben. Ob der Leser dieses Zeitungsartikels für seinen Betrieb feststellen kann, wo hier der Unterschied liegt und wie er für seinen Bau-Betrieb und dortige zukünftige Sachverhalte ratsames Verhalten sieht, bleibt offen. Dies gilt umso mehr als das Gericht auch einen Anspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B versagt mit der Begründung ein geänderter Bauentwurf liege nicht vor, weil das gewollte Ergebnis der Rohrverlegung mit circa 130 m in etwa dasselbe bliebe und dies erreicht werden muss.

Das Gericht weist das Risiko des Schadens an der Baumaschine dem Unternehmer zu, obwohl die Beschädigung durch Metallteile nicht aus dem Betrieb heraus stammt, sondern aus dem Baugrund, der zu durchtunneln ist. Eine Anpassung der Geschäftsgrundlage sieht das Gericht nicht und gibt den Tipp, dass man bei Vermeiden des wirtschaftlichen Risikos einer unerwarteten Havarie aufgrund eines Fremdkörpers eine Vertragsanpassungsregelung hätte im Vertrag vereinbaren müssen.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

Johannes Jochem

Rechtsanwalt & Notar bei RJ-Anwälte, eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

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