Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrages Ausführungsfristen, so sind die sich hieraus ergebenden Pflichten des Unternehmers zur rechtzeitigen Fertigstellung für den Besteller/Auftraggeber wirkungsvoller, wenn eine Sanktion für den Fall der Fristüberschreitung vereinbart ist.
Es bietet sich die Vereinbarung einer Vertragsstrafe an, was in Bauverträgen auch allgemein gebräuchlich ist. Eine solche Vertragsstrafe muss ausdrücklich vereinbart werden und ergibt sich nicht automatisch durch Vereinbarung der VOB/B. Vertragsstrafen können auch nur für solche Terminüberschreitungen wirksam vereinbart werden, die der Unternehmer verschuldet hat.
Hierbei handelt es sich nach dem Gesetz um eine zentrale Anforderung. Fehlt der Hinweis auf ein erforderliches Verschulden, so ist die gesamte Vertragsstrafe unwirksam. Dass die Vertragsstrafe auch der Höhe nach begrenzt sein muss, sollte zwischenzeitlich hinlänglich bekannt sein. Hierzu ist vor allem die Maximalbegrenzung von 5 % bekannt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich nun in einem Urteil zum Aktenzeichen VII ZR 42/22 mit dieser 5%-Klausel zu befassen und stellt diese allgemein anerkannte zulässige Höchstbegrenzung zwar nicht generell in Zweifel, jedoch liegt der Teufel wie immer im Detail. Dabei geht es darum, auf welchen Betrag bzw. welche Summe diese Maximalbegrenzung ausgerechnet werden soll.
Unwirksam ist jedenfalls bei einem Einheitspreisvertrag 5 % der im Auftragsschreiben genannten Netto-Auftragssumme, denn im Ergebnis kann die tatsächlich verdiente Vergütung (Werklohn) gemäß der Netto-Abrechnungssumme sehr viel geringer sein. Vor allem, wenn in dem ausgeschriebenen Leistungsverzeichnis (LV) zu große Mengen angegeben waren, wird nach Eintrag der Einheitspreise eine für das Bauprojekt zu hohe "Auftragsschreibensumme" gegenüber der tatsächlichen "Vergütungssumme" stehen. Dann sind 5% hiervon letztlich mehr als 5% der Vergütung. Die Schwelle, was in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. in Formularverträgen des Bestellers möglich ist, ist dann überschritten.
Praxishinweis
Vor diesem Hintergrund der neuen Rechtsprechung können Unternehmer auch ihre laufenden Altverträge prüfen. Hinzukommt die Problematik von Verzögerungen. Nicht selten verliert der Besteller die Vertragsstrafe aus den Augen, wenn nach Abschluss des Hauptvertrages weitere Zusatzaufträge mit neuen Fertigstellungsterminen erteilt werden. Mehrere Oberlandesgerichte haben hierzu bereits entschieden, dass die Vertragsstrafe für den neuen Fertigstellungstermin nicht automatisch gilt.
Auf den einvernehmlich verschobenen Fertigstellungstermin bezieht sich eine für den ursprünglich Termin vereinbarte Vertragsstrafe nur dann, wenn sie auch ausdrücklich für den verschobenen Termin vereinbart oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden sei, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen zur Vertragsstrafe auch im Falle der Neuordnung des Terminplans gelten sollen.
Einige Gerichte stellen für die Verwirkung einer Vertragsstrafe im Falle einer Verschiebung des Terminplans darauf ab, welche Bedeutung die jeweilige Terminverschiebung hat. Je gewichtiger die Terminverschiebung sei, umso weniger sei davon auszugehen, dass die frühere Vereinbarung einer Vertragsstrafe gleichwohl Bestand behalten soll.
Bestellern, die jetzt und in Zukunft Verträge abschließen wollen, ist zu raten, bereits bei Abschluss der Vertragsstrafe eine Vertragsstrafenvereinbarung terminneutral zu formulieren, d. h., dass sie dem Wortlaut nach auch auf veränderte Fristen derselben Weise angewandt werden kann. Im Zweifel ist bei der Erteilung der Zusatzaufträge darauf zu achten, dass der neue Fertigstellungstermin eine Bezugnahme auf die Vertragsstrafenregelung vorsieht.