Bei einem sogenannten Handelsgeschäft unter Kaufleuten, wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften und weiteren im Handelsregister eingetragenen Firmen, gibt es die Vorschrift zur Rügeobliegenheit nach § 377 HGB.
Nach dieser Vorschrift können Mängelrechte binnen kürzester Frist verloren gehen, wenn keine unverzügliche Rüge erfolgt. In einem dem der Entscheidung des OLG Hamburg nachgebildeten Fall waren 14 Tage zu lang (Aktenzeichen 8 U 75/19). Es wird die Lieferung von Sichtschutzwänden vereinbart, Farbe: dunkelgrau. Geliefert werden aber Eternit-Platten in hellgrau, die teilweise sogar durch Fußspuren verschmutzt sind. Auftragnehmer und Auftraggeber sprechen bei der Anlieferung noch darüber, ob das Problem mit einem Anstrich behoben werden kann.
14 Tage später wird die fehlerhafte Lieferung gerügt. Der Auftragnehmer macht gerichtlich den vollen Preis geltend und bekommt Recht!
Praxishinweis
In dem vor dem OLG Hamburg entschiedenen Fall war es zunächst so, dass auch die Montage der Elemente mitvereinbart war. Man könnte daher zunächst darüber nachdenken, ob ein normaler Werkvertrag bzw. Handwerkervertrag nach § 631 BGB vorliegt oder ein Bauvertrag nach § 650a BGB für die Herstellung eines Bauwerks oder einer Außenanlage.
Je nachdem wie intensiv zur Herstellung und Lieferung der Sichtschutzwandelemente auch die Einbauleistung durch den Auftragnehmer erfolgen soll, muss man jedoch auch darüber nachdenken, ob anstelle von Werkvertragsrecht bzw. Bauvertragsrecht gemäß § 650 Abs. 1 BGB Kaufrecht Anwendung findet (Werklieferungsvertrag). Bei einer einfachen Montage, die gegenüber der Lieferung der beweglichen Sache nicht über-wiegt, bleibt nur Kaufrecht anwendbar. Dies führt dazu, dass bei dem einleitend erläuterten Handelsgeschäft unter Kaufleuten, in Anwendung des § 377 HGB Mängelrechte binnen kürzester Frist verloren gehen, wenn keine unverzügliche Rüge erfolgt war. Im vorliegenden Fall waren 14 Tage schon zu lang.
Für Auftraggeber, zu denen selbstverständlich auch Generalunternehmer gehören, ist es daher von großer Wichtigkeit, zum Beispiel auch auf die Baustelle angelieferte Sachen sofort auf deren Ordnungsgemäßheit zu prüfen und unverzüglich zu rügen. Denn auf eine Abnahmeerklärung oder ähnliches kommt es in solchen Fällen des Kaufrechts nicht an.
Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbh, Wiesbaden