Regressansprüche

Für ausreichende Deckungssummen sorgen

von: Andreas Berger

Osnabrück (ABZ). – Der Umgang mit Gerüsten bedeutet ein erhebliches Gefährdungspotenzial. Deshalb werden Gerüstbaubetriebe versicherungstechnisch auch als "gefahrgeneigte Betriebe" bezeichnet. Die derzeit bei immer noch vielen Gerüstbaubetrieben vorhandenen Deckungssummen von kleiner 3 Mio. Euro sind viel zu gering. Das gilt sowohl für den Personenschaden, wenn daraus z. B. Renten bezahlt werden müssen, als auch für den Sachschaden. Denn ein Sachschaden kann schnell noch weitere Ansprüche aus Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall nach sich ziehen. Außerdem sollten die Versicherungsbedingungen bei den sog. Tätigkeits- bzw. Bearbeitungsschäden keine Einschränkungen – sog. Sublimits – enthalten.Dazu zwei Beispiele:Loch in der Leinwand: Rd. 1 Mio. Euro ist es wert: Das Gemälde eines weltberühmten US-amerikanischen Pop-Art-Malers ziert die Wand des Konferenzraums einer Unternehmensgruppe, als es Opfer unglücklicher Umstände wird. Über dem großen Konferenztisch wird ein neuer Beleuchtungskörper installiert. Ein Gerüstbauer hat zu diesem Zweck zwei Gerüste errichtet. Beim Abbau kippt eines der Gerüste um, weil sich eine Strebe gelöst hat. Im Fallen trifft die Gerüstleiter das hochwertige Gemälde an der Wand und schlägt ein 4 cm großes Loch in die Leinwand. Nachdem der Schaden vor Ort begutachtet wurde, wird das Gemälde zwecks Restauration in die Werkstatt verbracht. Ein Sachverständiger, der von Anfang an hinzugezogen worden ist, ermittelt nach Abschluss der Restaurationsarbeiten die Wertminderung. Sie beläuft sich auf 136 100 Euro.Hinzu kommen die Kosten für die Restaurierung und den Transport des Gemäldes sowie Aufwendungen für den Sachverständigen: mithin eine Gesamt-Schadensumme von rd. 167.000 Euro.Gegenüber der Haftpflichtversicherung des schadenverursachenden Gerüstbauers wird ein Schadenersatzanspruch angemeldet. Der Versicherer behält sich vor, den Schadensersatzanspruch zunächst eingehend zu prüfen. Darüber hinaus verfügt das geschädigte Unternehmen auch über eine Kunstversicherung. Über diese wird der Schaden letztlich abgewickelt. Das erweist sich, neben dem Zeitgewinn, auch deswegen als vorteilhaft, weil der Versicherer in Kontakt zu Kunstsachverständigen steht, die auf entsprechende Gemälde spezialisiert sind.Indessen läuft der Regress des Kunstversicherers gegen den Gerüstbauer bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Ein Verschulden des Gerüstbauers ist hier zu bejahen, so dass die Haftpflichtversicherung nunmehr prüft, ob eine Regulierung durch die individuellen Versicherungsbedingungen des Haftpflichtvertrages gedeckt ist. Da es sich hier bedingungsmäßig um einen sog. Tätigkeits- bzw. Bearbeitungsschaden handeln könnte, ist deren Einschluss bzw. eine ausreichende Deckungssumme von großer Bedeutung.Unfall des eigenen Mitarbeiters: Ein Mitarbeiter eines Gerüstbaubetriebes stürzt wegen einer fehlerhaften Sicherung vom Gerüst und verletzt sich schwer. Die Berufsgenossenschaft, die die Kosten der Heilbehandlung, der Rehabilitation und evtl. Rentenzahlungen übernimmt, nimmt Regress beim Inhaber/Geschäftsführer des Gerüstbauunternehmens wegen der fehlerhaften Sicherung. Wenn dem Unternehmer hier ein Verschulden zur Last gelegt wird und weitere Voraussetzungen gegeben sind, wird dessen Betriebshaftpflichtversicherung einspringen und die Kosten übernehmen, allerdings nur bis zur Höhe der Deckungssumme für Personenschäden.Diese Fälle aus der Praxis zeigen wiederrum einmal mehr wie wichtig gute Versicherungsbedingungen und ausreichende Deckungssummen sind. Wären diese Schäden nicht (oder nicht ausreichend) über die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt, würde sich der Kunstversicherer bzw. die Berufsgenossenschaft hinsichtlich des Regresses direkt an den Gerüstbauer halten.Ist die Deckungssumme zu gering, kann die Existenz eines Betriebes gefährdet sein.Viele berufsständische Organisationen empfehlen daher eine Absicherung von 5 Mio. Euro und mehr. Dieses ist grundsätzlich auch unsere Auffassung, wobei man dabei das individuelle Risiko jedes einzelnen Betriebes beachten muss. Darüber hinaus verlangen viele Auftraggeber heute Deckungssummen von mindestens 5 Mio. Euro. Dabei muss eine angemessene Anpassung der Deckungssumme nicht teuer sein.Prüfen Sie deshalb ihre derzeitigen Deckungssummen und passen diese an das vorhandene Risiko an. Als Spezialist für das Gerüstbauerhandwerk ist die Middelberg GmbH in Osnabrück ihnen natürlich auch bei Fragen behilflich.Zum Autor: Ass. Jur. Andreas Berger wurde 1960 geboren und studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster. Seit 1990 ist er in unterschiedlichen Positionen in der Versicherungsbranche tätig, wobei der Schwerpunkt seiner Arbeit seit geraumer Zeit im Versicherungsmanagement von Handwerksbetrieben liegt. 2004 wurde Berger zum Geschäftsführer der Middelberg GmbH in Osnabrück bestellt.

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