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Fragen der Vertragsstrafe bei Störung im Bauablauf

von:

Rechtsanwalt Philip Pürthner

Darum geht's: Vereinbaren die Parteien Ausführungsfristen, so sind die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Auftraggeber nicht selten wirkungsvoller, wenn eine Sanktion vereinbart ist. Es bietet sich die Vereinbarung einer Vertragsstrafe an. Dies muss ausdrücklich geschehen und ergibt sich nicht automatisch durch Vereinbarung der VOB/B. Vertragsstrafen sind auch nur für solche Terminüberschreitungen wirksam zu vereinbaren, die der Vertragspartner verschuldet hat. Hierbei handelt es sich nach dem Gesetz um eine zentrale Anforderung. Fehlt der Hinweis auf ein erforderliches Verschulden, so ist die gesamte Vertragsstrafe unwirksam. Dass die Vertragsstrafe auch der Höhe nach begrenzt sein muss, sollte zwischenzeitlich hinlänglich bekannt sein. Gleichwohl sind in Bauverträgen immer wieder Überschreitungen der Obergrenzen und unangemessen hohe Tagessätze festzustellen. Nachfolgend soll deshalb die Frage behandelt werden, was passiert, wenn bei einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksam geschlossenen Vertragsstrafe der Fertigstellungstermin verschoben wird.Nicht selten verliert der Auftraggeber die Vertragsstrafe aus den Augen, wenn nach Abschluss des Hauptvertrages weitere Zusatzaufträge mit neuen Fertigstellungsterminen erteilt werden. Mehrere Oberlandesgerichte haben bereits hierzu entschieden, dass die Vertragsstrafe für den neuen Fertigstellungstermin nicht automatisch gilt. Auf den einvernehmlich verschobenen Fertigstellungstermin bezieht sich eine für den ursprünglich Termin vereinbarte Vertragsstrafe nur dann, wenn sie auch ausdrücklich für den verschobenen Termin vereinbart oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden sei, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen zur Vertragsstrafe auch im Falle der Neuordnung des Terminplans gelten sollen. Einige Gerichte stellen für die Verwirkung einer Vertragsstrafe im Falle einer Verschiebung desTerminplans darauf ab, welche Bedeutung die jeweilige Terminverschiebung hat. Je gewichtiger die Terminverschiebung sei, umso weniger sei davon auszugehen, dass die frühere Vereinbarung einer Vertragsstrafe gleichwohl Bestand behalten soll.Praxistipp: Vor diesem Hintergrund ist dem Auftraggeber zu raten, bereits bei Abschluss der Vertragsstrafe eine Vertragsstrafenvereinbarung terminneutral zu formulieren, d. h., dass sie dem Wortlaut nach auch auf veränderte Fristen derselben Weise angewandt werden kann. Im Zweifel ist bei der Erteilung der Zusatzaufträge darauf zu achten, dass der neue Fertigstellungstermin eine Bezugnahme auf die Vertragsstrafenregelung vorsieht.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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