RECHTECK

Luft- und Trittschallals Streitobjekt

von:

RechtsanwältinStefanie Hering

Rechteck

Darum geht´s: K ist Eigentümer einer Wohnung im ersten Obergeschoss eines im Jahre 1966 errichteten Gebäudes. Die darüber liegende Eigentumswohnung des B war zum Zeitpunkt des Erwerbs des K mit Teppichboden ausgelegt. In der Folge wurde der Teppichboden durch Laminat bzw. im Flur durch Fliesen ersetzt. Aufgrund der von der Wohnung des B ausgehenden akustischen Beeinträchtigungen forderte K von B die Verbesserung des Trittschallschutzes nach § 1004 BGB i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG. Nachdem das Berufungsgericht einen dahingehenden Anspruch verneinte, hat auch der BGH mit Urteil vom 01.06.2012 – V ZR 195/11 – die Revision des K gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen. Zwar wäre nach § 14 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu nach allgemeiner Auffassung auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; ein Verstoß gegen die in § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten wäre aber nicht gegeben.Zurecht hätte das Berufungsgericht für seine Beurteilung die Schallschutzwerte der DIN 4109 herangezogen. Zwar würden durch die Regelung lediglich Mindestanforderungen bezeichnet, die zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen an den Schallschutz im Hochbau gestellt werden. Gleichwohl käme der Regelung ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft- und Trittschall zu dulden haben. Maßgeblich wäre die Ausgabe von 1962 der DIN 4109, da sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach den geltenden Schutzwerten zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes (hier: 1966) richte. Auch der Umstand, dass der vorhandene Bodenbelag anschließend durch einen anderen ersetzt wurde, rechtfertige nicht die Heranziehung der DIN 4109 zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme. Der Austausch des Bodenbelags beträfe ausschließlich die Ausstattung der Wohnung und nicht die Gebäudesubstanz. Die Anforderungen an den Schallschutz blieben deshalb unverändert.Folgen für die Praxis: Durch die Entscheidung wird die Entscheidungsfreiheit des Wohnungseigentümers, sich einen Bodenbelag auszusuchen, nicht eingeschränkt. Im konkreten Einzelfall muss aber immer geprüft werden, ob nicht in der Gemeinschaftsordnung Regelungen zum Schallschutz enthalten sind, die über den Mindeststandard hinausgehen. Ein erhöhter Schallschutz kann sich auch dadurch ergeben, dass die Wohnanlage aufgrund tatsächlicher Umstände, wozu etwa die bei ihrer Errichtung vorhandene Ausstattung oder das Wohnumfeld zählen, ein besonderes Gepräge erhalten hat.Kanzlei: Böck Oppler HeringRechtsanwälte Partnerschaft, Münchenwww.bohlaw.de

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