Abriss von Doppelhaushälften

Eigentümer haften für Schäden beim Grundstücksnachbarn

Hamm/Recklinghausen (dpa). – Eigentümer von Doppelhaushälften haften auch für Schäden beim Grundstücksnachbarn, die von ihnen beauftragte Bauunternehmen verursacht haben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil entschieden. In dem Streitfall in Recklinghausen hatte es ein Bauunternehmer 2011 versäumt, nach einem Teilabriss die anschließend freistehende gemeinsame Hauswand vor Regen zu schützen. Im Haus des Klägers hatte sich darauf Schimmel gebildet. Er fordert von seinem Nachbarn 10 500 Euro. Der Besitzer der abgerissenen Doppelhaushälfte verwies allerdings auf den Bauunternehmer. Der hatte aber in der Zwischenzeit Insolvenz angemeldet. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Bochum die Klage noch abgewiesen. Demnach musste der Beklagte nicht für den Fehler des Bauunternehmers einstehen. Das OLG bewertete dies allerdings anders und verwies auf das besonderes Rechts- und Schuldverhältnis der beiden. Grund ist die von beiden gemeinsam als Grenze genutzte Giebelwand. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Az.: 5 U 104/16, Urteil vom 3. 7. 2017).

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