BAG: Allgemeinverbindlicherklärungen der Bau-Sozialkassentarifverträge von 2015 sind wirksam

Wiesbaden (ABZ). - Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat gestern die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA-Bau) für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31. Dezember 2015 festgestellt (Az. 10 ABR 62/16). Es bestätigte damit im Wesentlichen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2016 (Az. 14 BVL 5007/15, 14 BVL 5003/16, 14 BVL 5004/16 und 14 5005/16). Es war das erste Mal, dass das Bundesarbeitsgericht über Allgemeinverbindlicherklärungen, die nach Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes ergangen sind, zu befinden hatte. Das Gericht hat ausdrücklich betont, dass es keine verfassungs- oder europarechtlichen Vorbehalte gegen die Neuregelung hat. Über die Rechtskraft der Feststellung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt demnächst eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

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