Für Dachdecker
Mindestlohn steigt ab 1. Januar
Köln (ABZ). - Kürzlich hat das Bundeskabinett die 8. Mindestlohnverordnung für das Dachdeckerhandwerk gebilligt. Die neue Verordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz tritt ab dem 1. Januar 2016 in Kraft. Sie gilt ab diesem Zeitpunkt allgemeinverbindlich für alle Betriebe, die innerhalb Deutschlands gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk beschäftigen, somit auch für entsandte Arbeitnehmer ausländischer Betriebe.
Die Tarifpartner, also der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die IG Bau, haben sich auf zwei Mindestlohnstufen verständigt: ab 1.Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 erhalten Dachdecker 12,05 Euro/h und ab dem 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 erhöht sich der Stundenlohn auf 12,25 Euro. Neu ist, dass neben dem Reinigungspersonal in Verwaltungs- und Sozialräumen sowie Schüler an allgemeinbildenden Schulen künftig auch Schulabgänger innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung, maximal für 50 Arbeitstage, von der Mindestlohnregelung ausgenommen sind.
"Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro/h. Für die rund 63.000 gewerblichen Arbeitnehmer in Dachdeckerbetrieben haben wir uns mit der Gewerkschaft auf einen deutlich höheren Stundenlohn geeinigt. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Qualitätssicherung", so ZVDH-Hauptgeschäftsführer Ulrich Marx.
Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld, das Entlassungen in den Wintermonaten vermeiden soll, ergänzt eine betriebliche Altersversorgung der Zusatzversorgungskasse im Dachdeckerhandwerk die gesetzliche Rente.