RECHTECK

Anspruch auf Wärmedämmung

von:

RechtsanwältinStefanie Hering

Rechteck

Darum geht's: K und B sind Eigentümer angrenzender Gebäude mit einer gemeinsamen Giebelwand. Nachdem B sein Haus abreißen lies, forderte K diesen auf, an der Giebelwand eine Wärmedämmung und einen Außenputz herzustellen. Nachdem B dies ablehnte, lies K die Arbeiten ausführen und forderte von B Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten.Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.07.2012, Az.: V ZR 2/12 die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, wonach K von B die Kostenerstattung verlangen kann. Bei der Giebelwand, in deren Mitte die Grundstücksgrenze verläuft, handele es sich um eine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB. Diese wäre dazu bestimmt, von jedem der Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück ungehindert benutzt zu werden. Durch den Abriss des Hauses desB wurde der Giebelwand der bisherige Schutz gegen Witterungseinflüsse genommen. Ein solcher – ohne Zustimmung – des K vorgenommener Eingriff verstoße gegen § 922 Abs. 3 BGB. Durch diese Vorschrift soll nicht nur die Substanz geschützt, sondern auch die Aufhebung oder Minderung des Bestimmungszwecks der Einrichtung verhindert werden. B müsse deshalb die-jenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Nutzungs-interesse des Nachbarn K geboten sind. Er wäre deshalb verpflichtet, für das Anbringen der notwendigen Wärmedämmung und des Außenputzes zu sorgen. Weil B dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, könne K die Erstattung der dafür angefallenen Kosten nach §§ 683, 670 BGB oder §§ 812, 818 Abs. 2 BGB verlangen.Folgen für die Praxis: Es muss da-vor gewarnt werden, die vorstehende Entscheidung auf alle Grenzeinrichtungen anzuwenden. Im konkreten Fall ging es um eine auf der Grundstücksgrenze stehende Wand, die auch als halbscheidige Giebelmauer oder Kommunmauer bezeichnet wird. Existieren jedoch aneinander grenzende Mauern oder sonstige Grenzeinrichtungen, muss immer im Einzelfall geprüft werden, inwieweit Verpflichtungen der Nachbarn bestehen.Kanzlei: Böck Oppler HeringRechtsanwälte Partnerschaft Münchenwww.bohlaw.de

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