Rechteck

Pflichtwidriger Zuschlag auf irrtümlich unterkalkuliertes Angebot

von: Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger
Rechteck Kalkulation

Darum geht's: Häufiger als man denkt, kommt es vor, dass ein Zuschlag auf ein Angebot erfolgt, das zwar das günstigste ist, dass sich aber nachträglich – durch einen Irrtum bedingt – als unterkalkuliertes Angebot erweist (z. B. weil der Bieter von einem falschen Mengenansatz ausging und der Einheitspreis deshalb zu gering ist).Wenn der Bieter daraufhin dies reklamiert und sein Angebot nach Anfechtung aus der Wertung genommen wird, fragt es sich, ob der Auftraggeber berechtigt ist, den ihm durch anderweitige Beauftragung entstehenden Schaden vom Bieter zurückzuverlangen zu können.Die Vorinstanzen hatten eine aufrechenbare Gegenforderung des Auftraggebers verneint; die Revision zum BGH hatte keinen Erfolg.Bedeutung für die Praxis: Ausgehend davon, dass, wie die in diesem Fall, eines sogenannten "Ausreißers nach unten" hohe Summen im Spiel sein können, hat der BGH in einem Urteil im zu Ende gehenden Jahr 2014 seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1998 weitergeführt, wonach: Der (bösgläubige) Zuschlag auf ein solches Angebot kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Bieters darstellen.Letztlich werde die Schwelle für einen Pflichtverstoß überschritten, wenn dem Bieter aus Sicht eines "verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Diens-tleistung zu begnügen". Für den Fall, dass der Auftraggeber um den irrig kalkulierten Preis weis oder er sich nach den gesamten Umständen treuwidrig der Kenntnis vom Kalkulationsirrtum verschlossen hatte, stellt die Erteilung des Zuschlags auf dieses Angebot einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Bieters dar (BGH Urteil vom 11.11.2014 – XZR 32/14).Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden.

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