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Verpflichtungserklärung

von:

RechtsanwältinGrit Diercks-Oppler

Rechteck Recht und Normen

Darum geht`s: Wer sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben will oder für einen öffentlichen Auftraggeber arbeiten möchte, wird häufig aufgefordert eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Für den Bieter ist es dabei wichtig zu unterscheiden, dass es zwei Arten von Verpflichtungserklärungen gibt: Zum einen ist eine Verpflichtungserklärung dann abzugeben, wenn ein Bieter einen Subunternehmer in einem europaweiten Vergabeverfahren einsetzen möchte. Mit der Verpflichtungserklärung muss der Auftraggeber sicherstellen, dass der als Subunternehmer angegebene im Falle der Auftragserteilung an den Bieter auch zur Verfügung steht.

Zum anderen kann eine Verpflichtungserklärung von denjenigen verlangt werden, die für einen öffentlichen Auftraggeber arbeiten wollen. Die Verpflichtungserklärung hat dann nach dem Verpflichtungsgesetz zu erfolgen, das vorsieht, dass der Verpflichtende – also der öffentliche Auftraggeber – den zu Verpflichtenden – dies ist beispielsweise der Auftragnehmer – mündlich darüber belehrt, dass er strafrechtlich wie ein Beamter haftet. Über diese Erklärung ist ein Schriftstück anzufertigen, in dem die Verpflichtung bestätigt wird.

Folgen für die Praxis: Die vergaberechtliche Verpflichtungserklärung ist zwingend abzugeben, wenn der Auftraggeber sie fordert. Der Auftraggeber wiederum muss sie immer dann zwingend fordern, wenn es sich um ein EU-weites Vergabeverfahren handelt. Handelt es sich um eine Bauleistung (Vergabeverfahren nach der VOB/A), so muss der Auftraggeber die Verpflichtungserklärung nachfordern, wenn sie nicht mit Abgabe der Bewerbung oder des Angebotes vorgelegt wurde. Der Bieter erhält hier also eine zweite Chance, sein Angebot zu vervollständigen. Handelt es sich hingegen um eine Liefer- oder Dienstleistung (Vergabeverfahren nach der VOL/A), so liegt es im Ermessen des Auftraggebers, ob er eine fehlende Verpflichtungserklärung nachfordert oder nicht.

Davon streng zu unterscheiden ist der Fall, dass eine vergaberechtliche Verpflichtungserklärung abgegeben wird, diese aber nicht den korrekten Inhalt hat (Beispiel: der Nachunternehmer erklärt zwar, dass er im Falle der Auftragserteilung zur Verfügung steht, teilt aber gleichzeitig mit, dass er sich an seine Erklärung nur drei Wochen gebunden hält, obwohl die Bindefrist für das Angebot vier Wochen beträgt. Die Konsequenz ist, dass zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein Angebot vorliegt, bei dem nicht sicher ist, dass der Nachunternehmer tatsächlich noch zur Verfügung steht). In diesem Fall darf der Auftraggeber weder bei der Vergabe einer Bauleistung noch bei der Vergabe eine Liefer- oder Dienstleistung die Verpflichtungserklärung erneut oder eine Korrektur fordern.

Die strafrechtliche Verpflichtungserklärung führt dazu, dass der Verpflichtete strenger haftet. Im Strafgesetzbuch gibt es den Abschnitt Amtsdelikte, der nur für Beamte oder Verpflichtete gilt. Gemäß § 331 StGB – bezeichnet als Vorteilsannahme – ist es einem Beamten oder einen Verpflichteten verboten, für eine Dienstausübung einen Vorteil anzunehmen, zu fordern oder sich versprechen zu lassen. Als Vorteil gilt nicht nur Geld, sondern beispielsweise auch die Nutzung eines Fahrzeugs, Rabatte u. Ä.

Ebenso darf ein solcher Vorteil keinem Dritten gewährt werden, der in Verbindung mit dem Beamten oder dem Verpflichteten steht. Außerdem gibt es noch den Tatbestand der Bestechlichkeit, § 332 StGB. Die Bestechlichkeit unterscheidet sich dadurch, dass hier der Vorteil für die Verletzung einer Dienstpflicht gewährt wird. Die Folge der Dienstpflichtverletzung ist, dass dieses Delikt mit einer höheren Freiheitsstrafe geahndet wird.

Kanzlei: Böck Oppler Hering

Rechtsanwälte Partnerschaft München

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