VOB/B-Vertrag
Mängelrüge per WhatsApp genügt nicht der Schriftform
von: RA Sophia NollIn dem zugrundeliegenden Fall beauftragte die Auftraggeberin den Auftragnehmer mit der Dacheindeckung eines Neubaus, wobei die Anwendung der VOB/B vereinbart wurde. Mit der (fiktiven) Abnahme der Leistung des Auftragnehmers Ende 2012 begann die vierjährige Verjährungsfrist der Mängelansprüche zu laufen.
Früh zeigten sich Feuchtigkeitsprobleme im Dachbereich. Im Sommer 2016…