Baurecht – Weitere Entscheidung des EuGH

Bei Widerruf von Verbraucherverträgen droht Verlust des Werklohnanspruchs

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Darum geht's: Ein Bauherr schließt mit einem Unternehmer mündlich ein Vertrag über die Elektroinstallation in seinem Haus ab. Über sein Widerspruchsrecht dieses außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossenen Vertrages wird der Bauherr nicht belehrt. Die Arbeiten werden ordnungsgemäß durchgeführt und abgerechnet. Nach erhaltener Rechnung übt der Bauherr nun sein Widerrufsrecht aus und zahlt den Werklohn nicht. Das Landgericht Essen weist die Werklohnklage nach Einschaltung des Europäischen Gerichtshofes ab.
Rechteck Recht und Normen
Gebäude des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Foto: picture alliance/dpa | Harald Tittel

Dieser sollte nämlich prüfen, ob trotz des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Verbraucherrichtlinie, der Nichtbelehrung über das Widerrufsrecht des Vertragspartners, es doch eine unverhältnismäßige Sanktion darstellen würde, wenn der Werkunternehmer trotz guter Arbeit keinen Werklohn erhält.

Der EuGH. bekräftigt das mit der Verbraucherschutzrichtlinie verbundene Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, was dazu führt, dass der Widerruf des Vertrages entsprechend dem Wortlaut der Richtlinie zum Verlust des Werklohns des Unternehmers führt und es somit keinen Werklohnanspruch gibt.

Praxishinweis: Die meisten Architekten-, Ingenieur- und Bauverträge werden außerhalb der Geschäftsräume der jeweiligen Auftragnehmer geschlossen, sei es mündlich oder per E-Mail-Verkehr. Ist der Auftraggeber Verbraucher, muss er stets am besten mit dem im Gesetz hierfür vorgesehenen Formular bei Abschluss dieser Verträge außerhalb der eigenen Geschäftsräume des Unternehmers, den Bauherrn auf sein Recht zum Widerruf seiner zum Vertragsschluss führenden Zustimmung hinweisen.

Geschieht dies nicht, kann der Verbraucher seine Vertragseinigung binnen einer Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen widerrufen mit der Folge, dass kein Vertrag zustande gekommen ist und deshalb der Werkunternehmer auch kein Recht auf Vergütung besitzt.

Dieses Recht besteht unabhängig davon, dass Leistungen erbracht wurden. Wird der Auftraggeber jedoch ordnungsgemäß über die Widerrufsfrist belehrt, so verkürzt sich die Frist zum Widerruf auf 14 Tage.

Also lautet die Empfehlung in diesen Fällen: Der Unternehmer sollte mit den Arbeiten nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen und durch Überlassung der Widerrufsbelehrung sicherstellen, dass die Widerrufsfrist nur 14 Tage beträgt.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

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