Rechteck

Wird der Werkunternehmer durch den Einbau von Zulieferteilen haftender "Hersteller" eines "Produkts"?

von: RA Sophia Noll
Darum geht's: Das OLG Frankfurt a. M. entschied mit Urteil vom 08.07.2022 (Az.15 U 99/22), dass ein Dachdecker, der eine Fensteranlage einbaut, nicht nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haftet, da die Fensteranlage nicht „Produkt“ und der Werkunternehmer nicht „Hersteller“ in Sinne des ProdHaftG ist.

Der Entscheidung lag die Klage des Eigentümers eines Einfamilienhauses gegen einen Dachdecker auf Ersatz von Renovierungskosten zugrunde. Der Kläger beauftragte den Dachdecker mit dem Einbau eines elektrisch steuerbaren Dachfensters unter anderem mit Sensoren für Wind und Regen, wobei die Elektroarbeiten bauseits erbracht werden sollten. Nach dem Einbau des Dachfensters durch den Dachdecker und Anschluss durch den Elektriker des Klägers kam es zu einem Starkregenereignis, bei dem das Fenster sich nicht schloss, sondern weit öffnete. Das Haus des Klägers musste wegen der daraus folgenden Überschwemmung umfangreich renoviert werden.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung schied aus, da eine zu vertretene Pflichtverletzung des Dachdeckers nicht bewiesen werden konnte. Von dem falschen Montageort des Sensors, über eine die Technik verwirrende händische Entriegelung, bis hin zu der Fehlerhaftigkeit der Lichtschranke kamen zahlreiche Ursachen in Betracht. Auch der Sachverständige konnte nicht abschließend klären, welcher Fehler oder welche Fehler im Zusammenspiel für den Schaden ursächlich waren – jedenfalls lagen die Fehler nicht im Verantwortungsbereich des Dachdeckerunternehmens. Der Kläger vertrat daher die Auffassung, das Dachdeckerunternehmen hafte nach dem ProdHaftG. Zu Unrecht!

Nur der Hersteller eines Produktes haftet verschuldensunabhängig nach dem ProdHaftG. Werden (bewegliche) Fensterteile durch einen Werkunternehmer in ein Gebäude eingebaut, so fehlt es an der Produkteigenschaft der Fensteranlage, da die "Herstellertätigkeit" des Werkunternehmers mit dem Einfügen der Fensteranlage als wesentlicher Bestandteil in das Gebäude zusammenfällt.

Praxishinweis

Der Hersteller eines fehlerhaften Produktes haftet nach den Maßgaben des ProdHaftG für Personen- und Sachschäden, wenn der Fehler des Produktes den Schaden verursachte. Die Schadensersatzpflicht des Herstellers besteht unabhängig von einem Verschulden. Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung, die der Hersteller lediglich miteinpreisen kann.

Hinsichtlich der Haftung eines Bauhandwerkers gilt: In ein Gebäude eingefügte Sachen (zum Beispiel Steine, Beton, Aufzüge oder Klimaanlagen) verlieren durch den Einbau ihre sachenrechtliche Eigenschaft, jedoch nicht ihre Produkteigenschaft.

Der Hersteller dieser Produkte (beweglichen Sachen) haftet nach dem ProdHaftG für Fehler seiner Produkte, wenn aus ihnen Gebäude errichtet oder diese als wesentliche Bestandteile in ein Gebäude eingebaut werden. Der Bauunternehmer, der aus fremden Erzeugnissen ein Gebäude errichtet oder wie in dem dargelegten Fall des OLG Frankfurt a. M., fremde Produkte als wesentliche Bestandteile in Gebäude einbaut, haftet nicht nach dem ProdHaftG.

--------------------------------------

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Gerüstbauer – auch als Quereinsteiger , Ochtendung  ansehen
Seilbaggerfahrer (m/w/d), Jettingen-Scheppach  ansehen
Gerüstbauer mit Fahrerlaubnis C/CE, Sarstedt Heisede  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen
Autorin

RA Sophia Noll

RJ Anwälte, Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB

RJ-Anwälte ist eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

https://www.rj-anwaelte.de

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen