Baurecht

HOAI-Basishonorar bei privaten Bauherren?

von: Rechtsanwalt & Notar Johannes Jochem
Für die Honorierung von Architekten- und Ingenieurleistungen hatte der deutsche Gesetzgeber seit den 1970er Jahren in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Mindest- und Höchsthonorare verordnet. Seit dem ist diese Honorarordnung mehrfach verändert worden, zuletzt für Architekten- und Ingenieurverträge, die ab dem 1. Januar 2021 abgeschlossen wurden.
HOAI Recht und Normen
Der Dachstuhl ist auf einem Rohbau eines Eigenheimes zu sehen (Luftaufnahme mit einer Drohne). Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Patrick Pleul

Eines blieb dabei immer gleich: das Konzept einer Vergütungsabrede als sogenanntes Berechnungshonorar ähnlich einer mathematischen Textaufgabe. Anhand mehrerer Variablen zum Beispiel der Baukosten des Projekts und gegebenenfalls dem Wert und dem Umfang der bereits bestehenden und mitzuverarbeitenden Bausubstanz eines Bestandsbaukörpers konnte das Honorar bei Fertigstellung mit Schlussrechnung ausgerechnet werden. Eine weitere Variable dieser Rechenaufgabe ist der sogenannte Honorarsatz zwischen einem "Von-Satz" und einem "Bis-Satz".

Das Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), welches neben der HOAI steht, lässt es aber zu, auch andere Vergütungsabreden zu treffen, zum Beispiel einen Pauschalbetrag. Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ist eine HOAI in Kraft getreten, die Mindest- und Höchsthonorare nicht mehr verbindlich festsetzt, sondern nur noch ein Basishonorar für den jeweiligen Auftrag festlegt, wenn die Vertragsparteien keine Honorarvereinbarung in Textform getroffen haben.

Folgen für die Praxis

Eine strenge Schriftform einer Honorarvereinbarung mit eigenhändiger Unterschrift – also mit einem Stift – ist zwar nicht mehr erforderlich, um entweder "teurere" oder "billigere" Honorare als das Basishonorar vertraglich festzulegen, weil zum Beispiel eine wechselseitige E-Mailkorrespondenz ausreicht. In jedem Falle bleibt § 7 Abs. 1, der sogenannte Basishonorarsätze sozusagen als Fiktion festlegt, wenn keine Honorarvereinbarung oder nur eine mündliche Vereinbarung (und damit nicht in Textform) existiert. § 7 Abs. 2 HOAI 2021 verlangt allerdings, dass Architekten und Ingenieure Verbraucher auf diese Rechtsfolge, also die Basishonorarfiktion, hinweisen müssen beziehungsweise, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte vereinbart werden kann.

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Autor

Rechtsanwalt & Notar Johannes Jochem

RJ Anwälte, Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB

RJ-Anwälte ist eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

https://www.rj-anwaelte.de

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