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Wie verbindlich sind Gewährleistungsdaten im Abnahmeprotokoll?

von: Rechtsanwalt Johannes Jochem
Recht und Normen

Darum geht es: Die Parteien haben in einem Bauvertrag für die Durchführung von Straßenbauarbeiten die VOB/B zugrunde gelegt und vereinbart, dass die Verjährungsfrist für die Mängel fünf Jahre betragen soll. Nach Fertigstellung der Arbeiten haben sie eine förmliche Abnahme am 12.06.2013 durchgeführt. Das Abnahmeprotokoll enthält im Vordruck eine Zeile, die ausgefüllt werden soll und zwar: "Gewährleistungsende . . . ".Im Abnahmeprotokoll war dort das Datum 12.06.2017 verzeichnet, also ein Jahr früher als es die vereinbarte Gewährleistungsfrist von fünf Jahren ausmacht. Der Bauherr rügt mit Schreiben vom 30.08.2017 Mängel, die er anschließend gerichtlich verfolgt. Der Auftragnehmer wendet Verjährung ein und beruft sich auf das Abnahmeprotokoll. Danach ist die Mängelrüge zeitlich nach dem im Abnahmeprotokoll verzeichneten Datum erhoben und die Ansprüche wären eigentlich verjährt. Die Frage ist, welches Datum gilt. Sollen sich die Parteien nach dem Datum richten, welches im Abnahmeprotokoll steht oder soll der vertraglich festgelegte Termin gelten?In der Tat kommt es häufiger vor, dass bei Durchführung einer förmlichen Abnahme nachlässig vorgegangen wird. Vor Abnahme wurde in den seltensten Fällen eine rechtliche Prüfung über den Ablauf der Gewährleistungsfrist durchgeführt. Im Abnahmetermin taucht dann das Problem auf, das Formular an dieser Stelle ausfüllen zu sollen. Beim Ausfällen dieses Blanketts unterlaufen dann dem Akteur dabei häufig Fehler. Der BGH (27.09.2018 – VII ZR 45/17) hat in einem solchen Fall klargemacht, dass die von der vertraglichen Vereinbarung abweichende Datenbestimmung für das Gewährleistungsende nur beachtlich ist, wenn die Parteien mit dieser Bestimmung das Ziel verfolgen, die vertragliche Vereinbarung nachträglich einvernehmlich abzuändern. Dies unterliegt freier Beweiswürdigung. Das Gericht muss danach klären, ob es sich um einen Irrtum oder um eine gewollte Vertragsänderung handelt.Praxishinweis: Wer die Auslegung nicht dem Gericht überlassen will, sollte sein Formular überprüfen. Das Fristende für die Gewährleistungszeit gehört nicht in das Abnahmeprotokoll. Wer seine persönliche Datenverwaltung im Hinblick auf das Gewährleistungsende nicht in einer gesonderten Urkunde markieren will, sollte in dem Formular nach der Unterschriftszeile lediglich einen Vermerk gestalten, der etwa folgenden Inhalt haben könnte: "Zu Informationszwecken wird das Gewährleistungsende zum . . . vermerkt."Allerdings sollte das Datum trotzdem stimmen. Denn der Bauherr, der sich auf ein solches ausgefülltes Formular verlässt, rutscht bei einer Falschangabe möglicherweise in eine Verjährung und wird dafür denjenigen haftbar machen, der in seinem Namen gehandelt und das Formular in diesem Punkt falsch ausgefüllt hat.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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