Sozialkassentarifverträge

Wirksamkeit der Allgemeinverbindlich-Erklärung festgestellt

BERLIN/WIESBADEN (ABZ). - Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt festgestellt, dass die Allgemeinverbindlichkeit der Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe aus den Jahren 2008 und 2012 zu Recht erfolgte. Damit bleiben alle Baubetriebe – unabhängig von ihrer Verbandsmitgliedschaft – verpflichtet, die monatlichen Sozialkassenbeiträge an die Soka-Bau in Wiesbaden abzuführen.

"Damit haben wir in einem jahrelangen Rechtsstreit, der zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin begann, einen Etappensieg errungen. Auch wenn dieser Rechtsstreit vermutlich vor dem Bundesarbeitsgericht fortgesetzt werden wird und weitere Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht anhängig sind, gibt es damit wieder größere Rechtssicherheit für die von den Sozialkassen der Bauwirtschaft an die Arbeitgeber (Urlaubsvergütung, Ausbildungskosten) und an die Arbeitnehmer (Urlaubsabgeltungen, Rentenbeihilfeleistungen) unseres Wirtschaftszweiges gewährten Leistungen", erklärte dazu ZDB-Vizepräsident Frank Dupré.

Einige wenige Baubetriebe hatten bezweifelt, dass das Bundesarbeitsministerium die gesetzlichen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlich Erklärung der Tarifverträge ausreichend geprüft hatte. Das wurde jetzt aber in einem ersten Verfahren auf der Grundlage des im August 2014 in Kraft getretenen Tarifautonomiestärkungsgesetzes durch das dafür allein zuständige Landesarbeitsgericht in Berlin bestätigt.

"Dieser Beschluss ist über den Einzelfall hinaus von großer wirtschaftlicher und verbandspolitischer Bedeutung", erklärte HDB-Vizepräsident Andreas Schmieg nach Bekanntwerden des gerichtlichen Beschlusses. Beide alternierende Verhandlungsführer der Arbeitgeber in den Tarifverhandlungen für das Baugewerbe fügten übereinstimmend hinzu, es sei sinnvoller und zielführender, sich an der Diskussion über die tarifpolitische Bedeutung der Sicherung der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer und der Erstattung der Urlaubskosten an die Arbeitgeber, der Förderung der Ausbildungsbereitschaft der Betriebe und der Gewährung zusätzlicher betrieblicher Altersversorgungsleistungen durch die seit fast 70 Jahren bestehenden Sozialkassen der Bauwirtschaft zu beteiligen, als auf dem Rechtsweg zu versuchen, diese bewährten und von breitester Akzeptanz auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite getragenen Sozialkassenverfahren erschüttern zu wollen.

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