Vorschussanspruch eines WEG-Mitglieds

von: Rechtsanwältin Stefanie Hering

Darum geht's: Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (teilrechtsfähiger Verband) hat das Unternehmen B mit der Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems beauftragt. Nachdem die Arbeiten mangelhaft ausgeführt wurden, forderte der Wohnungseigentümer K einen Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB zur Beseitigung der Mängel. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 6.12.2011, AZ: 19 U 89/11 die Berufung des K gegen das erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurückgewiesen; die Klage wäre unzulässig. K wäre nicht prozessführungsbefugt. Inhaber des Kostenvorschussanspruchs wäre die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die den Werkvertrag über die Sanierung geschlossen hat; diese könnte im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten Rechte selbst erwerben und Pflichten eingehen. Eine Ermächtigung des K durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche fehle.Folgen für die Praxis: Im entschiedenen Fall geht es um Rechte des Verbands aus eigenem Vertrag und nicht um Mängelrech-te aus einem Bauträgervertrag wegen behebbarer Mängel des Gemeinschaftseigentums. Bei Mängelrechten aus dem Bauträgervertrag wäre der einzelne Erwerber Anspruchsinhaber. Der Eigentümer darf diese ihm eigenen Rechte auch selbstständig geltend machen, solange durch dieses Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswer-te Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind und solange die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausübung der Rechte noch nicht an sich gezogen hat.Kanzlei: Böck Oppler Hering,Rechtsanwälte Partnerschaft, Münchenwww.bohlaw.de

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