ABZ-Expertendiskussion zur EBV

„So richtig gut vorbereitet und sattelfest in der Umsetzung dürfte sich niemand gefühlt haben.“

Thorsten Rath, Geschäftsführer Ingenum GmbH, Ingenieurgesellschaft für Geo+Energie+Umwelt, kommentiert in der ABZ-Expertenrunde die Ersatzbaustoffverordnung EBV.
Ersatzbaustoffverordnung (EBV) Recycling
Thorsten Rath, Geschäftsführer Ingenum GmbH, Ingenieurgesellschaft für Geo+Energie+Umwelt. Foto: Ingenum

Die Ingenum GmbH als bundesweit tätige Ingenieurgesellschaft innerhalb der Ingenum -Unternehmensgruppe hat der Einführung der Ersatzbaustoffverordnung mit ihrer anerkannten RAP Stra 15-Prüfstelle sowie der Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 gespannt entgegengeblickt. Aufgrund verstärkter Anfragen unserer Kunden und Geschäftspartner seit Ende 2022 haben wir zahlreiche Fortbildungen sowie Workshops zur Einführung und praktischen Umsetzung der EBV im Hause der Ingenum oder auch als Inhouse-Veranstaltung durchgeführt. Neben unseren eigenen Erfahrungen und Erkenntnissen als Überwachungs- oder Untersuchungsstelle beziehungsweise als Planer und Gutachter konnten wir durch den stetigen Dialog mit den maßgeblichen Akteuren der Bau- und Entsorgungsbranche ebenso wie mit den zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden einen umfassenden Überblick erlangen.

Bis zum Inkrafttreten der Mantelverordnung und damit auch bis zur Einführung der EBV ergab sich für uns ein Bild der allgemeinen Konfusion bei den meisten Wegbegleitern des Bau- und Entsorgungssektors. So richtig gut vorbereitet und sattelfest in der Umsetzung dürfte sich niemand gefühlt haben. Aus unserer Erfahrung im Deponierecht mit der Einführung der Bundeseinheitlichen Qualitätsstandards können wir berichten, dass es auch auf Seiten der Vollzugsbehörden zunächst einer Einarbeitungs- und Lernphase bedarf, die umso kürzer ist, je intensiver der Dialog mit den Betreibern der Aufbereitungsanlagen, den Bauherren, Planern und Gutachtern gestaltet wird. Der mit der EBV angestrebte Bürokratieabbau durch Entfall des Erfordernisses einer wasserrechtlichen Erlaubnis dürfte unseres Erachtens frühestens nach ein bis zwei Jahren der Einführungsphase zu erwarten sein. Angesichts der Rechtsverbindlichkeit der EBV ist es jedoch nicht ratsam, das neue Regelwerk zu ignorieren oder den Fokus auf zeitlich begrenzte Verwertungsmöglichkeiten außerhalb des Geltungsbereiches der EBV zu richten. Außer des zuvor beschriebenen Gewöhnungseffektes ist ein Engpass bei den Laborkapazitäten im Hinblick auf den gemäß EBV geforderten Säulenversuch nach DIN 19528 zu beobachten. Der Wechsel vom bis dato üblichen Schüttelversuch mit dem sogenannten "S4-Eluat" und einem Wasser-Feststoff-Verhältnis 10:1 hin zum Säulenversuch mit einem W/F-Verhältnis von zwei zu eins in Verbindung mit geänderten Materialwerten stellt aktuell wahrscheinlich die größte Herausforderung dar.

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Weit über die gemäß EBV geforderte Anzahl an umweltanalytischen Untersuchungen im Rahmen der Erst-Prüfung sowie der Fremdüberwachung und Eigenüberwachung hinaus führen die diversen Marktakteure zahlreiche Analysen durch, um sich mit den Anforderungen des neuen Regelwerkes vertraut zu machen. Die Vielzahl an Untersuchungen dient einerseits sicherlich dem Grundsatz der Güteüberwachung, führt andererseits jedoch in der aktuellen Situation zur Verschärfung des Engpasses an Prüfständen für Säulenversuche.

Auch die Verfügbarkeit von RAP Stra 15-Prüfstellen, die in Funktion als Überwachungsstellen die Eignungsnachweise erstellen müssen, ist begrenzt. Zusätzlich zu den stationären Aufbereitungsanlagen gilt es nunmehr auch, die mobilen Anlagen und die dort hergestellten Ersatzbaustoffe mit einer umfassenden Güteüberwachung gemäß EBV zu versehen.

Durch die Festlegung des neuen Untersuchungsverfahrens, der damit einhergehenden Definition von Materialwerten und insbesondere durch die Reduzierung der zulässigen PAK-Gehalte in den einzelnen Materialklassen bis maximal 20 Milligramm pro Kilogramm in Verwendung mit der geforderten Güteüberwachung wird die Qualität der mineralischen Ersatzbaustoffe ein höheres Niveau erreichen. Mit der Steigerung der Qualität sollte sich auch eine höhere Akzeptanz für Ersatzbaustoff einstellen. Die höhere Qualität der MEB bringt zwangsläufig eine Erhöhung der zu beseitigenden mineralischen Abfälle mit sich. Entscheidend für den Einsatz von MEB wird sein, dass die öffentliche Beschaffung mit Bund, Land, Städten und Kommunen künftig die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Ersatzbaustoffverordnung im Sinne der Ressourcenschonung strikt umsetzt.

Basierend auf den nach zwei und vier Jahren vorgesehenen Evaluierungen sollte es gelingen, die im Zuge der Umsetzung festgestellten Unzulänglichkeiten der EBV nachzubessern und so eine Verordnung für eine ebenso umweltgerechte wie praxisnahe Bau- und Entsorgungswirtschaft zu leben.

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